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Gesellschaft[1]. Zunächst kam Burg und Stadt durch Kauf 1362 je hälftig an Würzburg und Hohenlohe-Möckmühl. An des letzteren Stelle traten um 1400 durch Kauf die Hofwart v. Kirchheim am Neckar, neben sie bald auch (s. 1440) die Gemmingen, welche heute noch im Besitz von Gütern und im Mitbesitz des Kirchenpatronats zu Widdern stehen; dann die Neipperg (1440), Echter (von Mespelbrunn bei Aschaffenburg), Wolmershausen (Stammsitz im OA. Crailsheim), Hundt v. Wenkheim (BA. Tauberbischofsheim, 1451) Rüd v. Bödigheim (BA. Buchen), Schelm v. Bergen (am Niederrhein), Frankenstein (in Hessen), Handschuchsheim (bei Heidelberg), Seldeneck (OA. Mergentheim), Horneck v. Hornberg (BA. Mosbach, 1452) Heinrieth (OA. Weinsberg), Kurpfalz (1454) – diese alle Ganerben in Widdern, als die oben S. 201 f. beschriebene Katastrophe über das Schloß und Städtchen hereinbrach. Nachdem beide wieder aufgebaut waren, werden im Stadtbuch von 1477 als Ganerben genannt: Würzburg, Pfalz, die Adelsheim, Berlichingen, Dottenheim (bayr. BA. Uffenheim), Gemmingen, Hofwart, Rodenstein (im hessischen Odenwald), Venningen, Züllenhardt (abg. im OA. Göppingen); als solche, die eine Erböffnung zu W. erkauft, aber keinen Theil an der Nutzung haben: 2 Berlichingen, je 1 Dottenheim, Hartheim, Pfeil, von der Thann, Sickingen, Stettenberger, Liebenstein, die Rosenberger mit zwo Öffnungen, die von Thurn. Durch die Eroberung im Jahr 1504 (s. oben S. 204) erlangte Württemberg ein Öffnungsrecht, erwarb von


  1. „Geanerben“, Mitanerben sind ursprünglich alle andere Erbberechtigten außer den Erben im genauen Sinn, die ganze Sippe, die hinter den Erben wie im Kreise steht; dann die Sippe, welche irgend eine Burg oder Gebiet als ungetheilten und untheilbaren Gemeindebesitz bewahrt; endlich eine Sippe, die durch Aufnahme auch Anderer zum Begriff einer Gesellschaft mit Erbverbrüderung sich erweitert. Die Einrichtung hatte eine besondere Bedeutung für das Fehdewesen, indem die Burg, welche die Ganerbschaft darstellte, als gemeinsamer „Enthalt“, Zuflucht, Sammelpunkt, Ausfallsort etc. diente, so daß öfters von Reichswegen einzugreifen versucht wurde. (Grimm, Deutsches Wörterbuch s. v. Ganerbe.) Die Burg als Veste war ungetheiltes Gemeingut, ebenso die Gerichts- Zwing- Bannrechte, Wälder, Weiden, Wildbänne und Fischenzen, wogegen die einzelnen zur Bewohnung nöthigen Baulichkeiten, das Burgwidem, die Höfe, Hofstätten, Mühlen, Äcker, Wiesen etc. den einzelnen Gemeinern abgesondert zugehörten. Weibliche Erben, welche für die Vertheidigung der Gemeinburg nichts thun konnten, erbten nur die Nutzung der ihnen zugefallenen Burgtheile, bis sie durch Verehlichung mit einem Standesgenossen diesen Mangel ergänzten. (Bader in der Zeitschr. f. d. Gesch. des Oberrheins 23, 92 ff.)
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Julius Hartmann und Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Neckarsulm. Kohlhammer, Stuttgart 1881, Seite 665. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OANeckarsulm0665.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)