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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen

Genossenschaften zusammentraten. In diesem letzteren Falle besteht eine bestimmte Zahl von Schäfereirechten in der Gemeindemarkung; jedes solche Recht berechtigt zur Haltung einer bestimmten Anzahl von Schafen. Diese „Schäfereirechte“ sind in einzelnen Gemeinden an den Besitz bestimmter Güter geknüpft, in anderen sind sie davon unabhängig und für sich allein frei veräußerlich; vom Besitz des Bürgerrechts in der betreffenden Gemeinde sind sie unabhängig. Die Verpflichtung, zum Gehalt des Hirten beizutragen, wenn die Berechtigten selbst Schafe halten und ihr Recht nicht verpachten, ist damit verbunden. In der Regel erhält der Hirte Naturalien, es wird ihm von den Schäfereiberechtigten „gepfründet“. Wo die Schäfereiberechtigten von der „Herrschaft“, d. h. den Grafen und Fürsten von Hohenlohe erworben worden sind, finden sich neben den vornämlich Berechtigten, „den Schafbauern“, welche die eigentlichen Rechtsnachfolger der früheren weideberechtigten Herrschaft sind, minder Berechtigte, welche wenige Stücke zur Heerde jener „beischlagen“ dürfen, auch wohl nur zeitweise, so daß sie im Winter ihre Schafe nicht auf der Markung weiden, sondern selbst versorgen und hüten lassen müssen, wofür dann zuweilen in einigen kleinen Grundstücken ein besonderer Fond besteht, der dem Sonderhirten zum Genuß angewiesen wird. Es kommt für diesen Fond der Name „Hirtenwerk“ in alten Dorfordnungen vor (z. B. in Neufels) und die betreffenden Berechtigten werden „Hirtenwerksberechtigte“ genannt. Anderwärts heißen die beigeschlagenen Stücke „Beischlagsstücke.“

Diese Schafhaltungsberechtigungen sind in einzelnen Orten an den Besitz eines bestimmten Hauses, an anderen überhaupt an Grundbesitz auf der Markung geknüpft, und sie repräsentiren das Recht der Mithut, welches dem Eigenthümer eines Gutes, das mit der Weidegerechtigkeit eines Dritten (der Herrschaft) belastet ist, neben dem Servitutberechtigten zusteht.

Die herrschaftlichen Weiderechte erstreckten sich vormals wohl über alle Gemeindemarkungen. Es befanden sich in einzelnen Orten oder Höfen herrschaftliche Schäfereien, welche weithin weide- und triebberechtigt waren, z. B. auf dem Lindelberg, Schwöllbronn, Pfedelbach, Neuenstein, Schafhof, Neureuth, Neudeck etc. Im Laufe der Zeit, namentlich im vorigen Jahrhundert, verkaufte die Herrschaft diese Weiderechte auf den einzelnen Markungen, entweder an die betreffende politische Gemeinde, oder an eine größere Zahl von Gutsbesitzern derselben, theilweise auch an einzelne Schäfer, welche dann späterhin ihr Recht wieder an die Gemeinde oder eine größere

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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 63. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAOehringen0063.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)