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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen

Hühner-, Wachs- etc. Gülten seit langer Zeit in geringen Preisen in Geld verwandelt waren.

Neben diesen ständigen Lehenabgaben bestanden die unständigen Lehengefälle in der Regel Handlohn und Sterbfall genannt. Handlohn wurde in allen Veränderungsfällen, bei Kauf, Tausch etc. aus dem Kaufschillinge, wo ein solcher aber nicht bestand, aus dem durch Taxation erhobenen wahren Gutswerthe zu fünf Procenten desselben berechnet. Desgleichen der Sterbfall auf Ableben des Gutsbesitzers (Lehenträgers).

Bei der Zertrümmerung eines Erblehenguts wurde das Concessionsgeld, ebenfalls nach dem Werthe des Guts zu 5–6 Procenten desselben berechnet.

Eine eigenthümliche Klasse der Grundabgaben in Hohenlohe bildete der sog. Canon. Dieselbe, in Geld und Naturalien bestehend, wurde bei dem Verkaufe herrschaftlicher Domainen, insbesondere von den 1770ger Jahren an, als ein ergänzender Theil des Kaufschillings, welcher um so geringer festgestellt worden war, anbedungen, wobei die Güter außer Zehenten, Handlohn und Sterbfall, von allen weiteren Abgaben, namentlich den gewöhnlichen Steuern freigelassen wurden. – Da in Folge der Mediatisirung diese Güter mit der gewöhnlichen Staatssteuer belegt wurden, so wurde der Canon um ein Drittel ermäßigt, so daß fortan nur zwei Drittel der ursprünglichen Ansätze geleistet wurden.

Alle diese grundherrlichen Abgaben fielen den Ablösungsgesetzen von 1848 zum Opfer, wodurch die Pflichtigen von all’ ihren Verpflichtungen gegen äußerst mäßige Entschädigungen befreit wurden.

D. Zehenten.

Der Zehenten (Groß- und Kleinzehenten von Feldfrüchten, Blutzehenten, Weinzehenten), bestand auch in Hohenlohe als Regel. Er wurde theils in Natur, wie z. B. der Weinzehenten, theils durch jährliche Verpachtung, erhoben. Übrigens waren bei manchen Verwaltungen, Verpachtungen auf eine längere Reihe von Jahren mehr im Interesse der Pflichtigen als der Gefällherrschaften, eingeführt.

Der Weinzehnten wurde in Keltern, welche den Zehentberechtigten eigenthümlich zustanden und von ihnen sowohl der Hochbau als die Pressen unterhalten wurden, im Herbste bezogen. In der Regel wurde je der siebente Eimer erhoben, einschließlich des sogen.

Empfohlene Zitierweise:
Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAOehringen0073.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)