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Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen

man in niht uf, nach dem ersten daz uffer mulen ist so varent si swaz si wollent,“ (die Gärten und die Mühlen haben Asyl-Recht); das Holz von den 2 Huben in dem „niederen Mazzalterbach.“

Von dem Forste soll man geben „Spizze, Huner, Eier, Kese, Schüzzeln und Bechern, das Stroh geht aus der Pfaffen Höfen, das Licht aus der Küsterei. Was man sonst bedarf, kommt von den 3 Höfen „zu Amelungshagen, Herrn Walkuns von Neuenstein und dem Spatenhof.“

Wenn der Vogt des Abends einreitet, so sollen ihn die Schultheißen empfangen mit „einem Vierteil Weins und einer Schussel Vische, die 5 Schillinge werth sei. Wenn der Vogt gegessen hat, so soll man ihm einschenken, und „sule die Schultheizen farn ze guter maht.“ Des anderen Morgens soll der Vogt zuerst richten über die Klagen der Schultheißen, nach den Schultheißen aber für Jedermann, Arm und Reich. Nimmt der Vogt den Dienst (die Bewirthung) nicht an, so haben ihm die Schultheißen dafür zu geben ein Pfund Heller und ein Pfund Pfeffer.

Wenn der Vogt von diesem Gerichte scheidet, und es bedarf seiner „der Kor“ (das Collegiatstift), so soll er diesem Recht sprechen „an der Stete schaden“. Die Schultheißen dagegen haben über den Frithof (Kirchhof) und das Kloster (Collegiatstift) und der Chorherren Höfe nichts zu schaffen, sondern allein der Vogt.

Der Vogt hat das Fischwasser oberhalb der Mühle Ulrichs von Neuenstein und unterhalb der Küstersmühle, zwischen beiden Mühlen ist die Fischweyde gemein und frei der Stadt. Seine weiteren Rechte sind die Juden und die Münze (s. u.).

Aus dieser Urkunde erhellt deutlich, daß das, was Gotfried von Hohenlohe in Oehringen besaß, nichts war als die Vogtei über Stadt und Stift, samt dem damit verbundenen Vogtgericht; dieß war wohl kein anderes Gericht als dasjenige, welches das Hochstift Regensburg durch einen Vogt über seine eigenen Leute, Hintersassen und Ministerialen ausüben ließ. Indem dieses an G. v. Hohenlohe fiel, wurde der Grund zur späteren Landeshoheit seines Hauses in Oehringen und einem großen Theil des Bezirkes gelegt; zuerst war aber die Hohenlohische Herrschaft in den Regensburgischen Besitzungen nichts als eine Reihe von Rechten und damit verbundenen Lehen. Bis jetzt ist noch nicht ermittelt: wie und wann die Burggrafen von Nürnberg in den Besitz eines Theils der Stadt Oehringen als Regensburger Lehen kamen. Eine Urkunde vom 7. Febr. 1272 lautet: Leo ep. Ratibs. infeudat nobilem virum Fridericum burcravium

Empfohlene Zitierweise:
Ernst Boger, Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Oehringen. H. Lindemann, Stuttgart 1865, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAOehringen0156.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)