Seite:OARottweil0228.jpg

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In dieser Beziehung treten uns zuerst entgegen die von Seite des Reichsoberhauptes der Stadt zu Theil gewordenen Privilegien (vrgl. Ruckgaber 1, 122–128) und zwar als (wenigstens urkundlich erhaltenes) erstes das K. Albrechts I., welcher den 19. Januar 1299 Rottweil die – den 1. April 1324 von K. Ludwig dem Bayern bestätigte – Vergünstigung verlieh, daß seine Bürger nicht vor auswärtige Gerichte geladen werden dürften u. s. w. (s. unten beim Hofgericht). Namentlich aber war es K. Karl IV., welchem die Stadt wiederholt Gnadenbezeigungen zu verdanken hatte. Zum Lohne für seine Anerkennung als König bestätigte er ihr schon den 27. Jan. 1348 zugleich mit über 20 anderen schwäbischen Reichsstädten – sowohl in der allgemeinen an alle diese Städte gerichteten, als auch in einer besonderen Urkunde – ihre Rechte und Freiheiten, ertheilte ihr die Versicherung, sie nie zu verpfänden oder sonst vom Reiche zu entfremden und erlaubte ihr, wenn sie von den ihr hier verliehenen Rechten gedrängt werden sollte, sich zu wehren und mit den anderen Städten zu gegenseitiger Hilfe sich zu vereinigen. Den 30. d. M. beauftragte er die Grafen Eberhard und Ulrich von Württemberg mit der Abnahme des Huldigungseides allhier und belehnte die Stadt mit dem hiesigen Reichshofe (Ruckgaber 2b, 479). Den 20. Mai 1354 bekräftigte er der Stadt von Neuem, daß sie sich, ohne von Reichswegen Strafe fürchten zu müssen, gegen ungerechte Angriffe, welche schon erfolgt seien oder noch geschehen würden, wehren dürfe. Den 1. Aug. 1355 bestätigte er ihr im allgemeinen ihre Gnaden, Freiheiten, Handfesten u. s. w. Den 10. Juni 1359 verlieh er ihr das Recht, im Einverständniß mit dem kaiserlichen Schultheißen Jeden, sei er Bürger der Stadt oder ein Fremder, der von dem Rathe für todeswürdig erklärt werde, mit jeglicher Todesart zu bestrafen, ohne vom Kaiser oder seinen Beamten deßwegen behelligt zu werden (Blutbann); den 23. April 1370 endlich versicherte er sie von Neuem des kaiserlichen Schutzes. Am gleichen Tage gelobte sein bei ihm anwesender Sohn Wenzel der Stadt wie anderen Reichsstädten, wenn sein Vater sterbe, sie in ihren Besitzungen, Rechten, Gütern, Gewohnheiten und Freiheiten bis zur Wahl eines rechtmäßigen Königs gegen männiglich zu schützen. Am 31. Mai 1377 wiederholten K. Karl und K. Wenzel der Stadt wie anderen schwäbischen Städten die am 27. Jan. 1348 ertheilten Begnadigungen, verschrieben ihr auch, daß sie nimmermehr in der Grafen von Württemberg und Krafts von Hohenlohe Landvogtei oder Pflege kommen sollte, und den 16. Okt. d. J. verlieh ihr K. Karl das Recht, daß Niemand Schatzung und Steuer auf ihre eigenen Leute und Güter legen und setzen, sowie daß die Bürger Niemanden Fall

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 228. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0228.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)