Seite:OARottweil0240.jpg

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machen“, allein es war dies doch nur beschränkt auf solche Bündnisse, „die dem Reiche zu Schaden, Nachtheil oder wider sein möchten“, und daß diese Beschränkung bei den abgeschlossenen Bündnissen an sich schon Platz greife, ließ sich nicht durchaus behaupten; aber auch der Westphälische Friede anerkannte als ein Recht der Reichsstände die Befugniß, Bündnisse sowohl unter sich als mit auswärtigen zu ihrer Erhaltung und Sicherheit zu errichten, vorbehältlich jedoch der Rechte des Kaisers und Reichs sowie des Landfriedens. Natürlich aber sahen der Kaiser, das Reichsregiment und die Reichsstände dieses Verhältniß mit scheelen Augen an. Bei dem im April 1522 zu Naumburg gehaltenen Reichstage klagten denn auch das Reichsregiment und die Reichsstände dem Kaiser darüber, daß die Stadt sich in ein ewiges Bündniß zu den Eidgenossen verpflichtet und ein Ort derselben geworden, auch ihre Leute mit anderen Eidgenossen dem König von Frankreich zu Hilfe wider den Kaiser geschickt habe, und glaubten daher, es sollte der Stadt, ehe sie sich der Eidgenossenschaft entschlage und dem Kaiser und Reich wieder wie andere Städte zugethan sei, die Bestätigung ihrer Privilegien und namentlich des Hofgerichts vorenthalten werden, auch erklärte der Kaiser sich dahin, daß die Confirmation der Privilegien im Anstande gelassen und die Stadt nicht zum Sitz in der Reichsversammlung zugelassen werden solle, bis sie sich der Eidgenossenschaft entschlage. Allein mit der Ausführung dieser Erklärungen wurde nicht zu strenge vorgefahren. (Notizenblatt, Beil. z. Archiv für Kunde österreich. Geschichtsquellen 2. Jahrg. S. 17 ff.) 1

In der That hatten diese Bündnisse der Stadt mit den Eidgenossen ihre praktischen Folgen. So blieb dieselbe – trotz Androhung der Acht und einer Geldstrafe von 100 Mark löthigen Goldes, sowie bei ihrem längeren Zögern der Entziehung aller Gnaden, Freiheiten und Privilegien und überhaupt alles dessen, was sie vom Reiche habe, durch die kaiserlichen Befehle vom 16. April und 17. Sept. 1488, 10. Juli 1492 – dem schwäbischen Bunde fern und betheiligte sich auch – trotz wiederholter Aufforderung Kaiser Maximilians I. zur Hülfeleistung, so z. B. den 6. März 1499 bei Vermeidung schwerer Strafe und Entziehung der Freiheiten und Privilegien – „zu gutem ihrem Nutz“ nicht am Kriege dieses Bundes mit der Eidgenossenschaft im J. 1499, wogegen die letztere allerdings auf eine Vorstellung Rottweils hin dasselbe für diesen Krieg nicht um Hilfe ansprechen und sich mit seiner Neutralität begnügen wollte.[1] Auf der anderen Seite betheiligte sich die Stadt


  1. Wegen ihrer Abtrünnigkeit vom Reiche werden die Rottweiler im Jahre 1503 von einem Volksdichter „Mamelucken“ genannt. Im
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 240. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0240.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)