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ausführlichen schiedsrichterlichen Spruch, welchen die Abgeordneten der 13 Kantone als erbetene Schiedsrichter zu Beilegung der damaligen Mißhelligkeiten zwischen Magistrat und Bürgerschaft ertheilten, und welcher auch in allen nachfolgenden Gesetzen zur Grundlage genommen und im J. 1618 von K. Mathias ausdrücklich bestätigt wurde; 4) dem kaiserlichen Commissionsreceß vom 24. Aug. und 3. Sept. 1688; 5) dem kaiserlichen Commissionsreceß vom 4. April 1713, bestätigt von K. Karl VI. den 14. April 1715 (Ruckgaber 2b, 40–48); 6) dem am 18. Dec. 1782 zwischen dem Magistrat und der Bürgerschaft errichteten sog. Bürgerreceß, welcher die bisherigen Grundgesetze theils erläuterte, theils bestätigte und überhaupt die ausführlichste Vorschrift über alle Theile der Verfassung enthielt (Ruckgaber 2b, 73–100).

An der Spitze des ganzen Gemeinwesens stand in Rottweil wie in anderen Reichsstädten ursprünglich der kaiserliche Schultheiß (vergl. die oben S. 227 genannten Urkunden vom 29. Sept. 1230 und 28. Nov. 1237 und „viri honorati scultetus et cives in R.“ in einer Urkunde vom 2. Sept. 1234 bei Mone, Zeitschr. 6, 405; „Cunradus scultetus in R.“ im J. 1279, Zeuge in einer Urkunde des Kl. Wald bei Schmid Monum. Hohenb. 59). Allein schon am Ende des 13. Jahrhunderts, im J. 1299, erscheinen (Jakob der Wirt) der Schultheiß, … der (von der Bürgerschaft gewählte) Bürgermeister und die (Schöffen oder geschworenen) Richter an der Spitze der Stadt (Schmid a. a. O. 139). Als das Schultheißenamt, wie ob. S. 232 dargestellt worden, aus der Hand des Kaisers allmählig in den Besitz der Stadt überging (vergl. auch Urk. vom 3. Febr. 1378 in Glatz Regg. S. 41), wurde der Bürgermeister die erste Person und im Rechtsbuche von 1546 verordnet, daß derselbe künftig nicht mehr bei der Thüre sitzen solle, sondern an der obersten Stelle dem Schultheißen auf der rechten Seite.

Seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts hatte die Stadt einen großen und einen kleinen oder engeren Rath. Der große Rath bestand ursprünglich aus 80 lebenslänglichen Mitgliedern (13 Richtern, 44 Zunftmeistern, 22 gemeinen Räthen und dem Stadtschreiber), doch wurde diese Zahl immer mehr verkleinert (auf 52, 40, zeitweise nur 18 Mitglieder) und im J. 1772 wurde diese Behörde folgendermaßen organisirt. Sie wurde gebildet durch: 1) die Beisitzer des kaiserlichen Hofgerichts, nach der ursprünglichen Vorschrift eigentlich 13, später weniger, zuletzt 8; dieselben, durch die sog. Siebener gewählt, bildeten zwar an sich ein selbständiges Collegium, waren aber in der Regel zugleich mit der Würde der Rathsglieder betraut und verwalteten die ersten städtischen Ämter, nämlich die des

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 260. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0260.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)