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Bürgermeisters, des Schultheißen, des Kastenherrn, des Pürschvogts, des Bruderschaftsoberpflegers, des Oberbaumeisters, des Spitaloberpflegers; 2) die Zunftmeister, ursprünglich 44, später 22, seit 1772 18, 2 aus jeder der 9 Zünfte. Sie waren abgetheilt in 2 Bänke, die alte und die neue Bank, deren jede ihren Vorsteher, „Redmann“, wählte. Außer diesen Rathsmitgliedern befand sich noch ein Stadtsyndikus, zugleich Hofgerichtskanzlei-Verwalter, übrigens nur mit berathender Stimme, im Rathe. Der Magistrat hatte die Besorgung aller auswärtigen Geschäfte und die Ausübung aller landesherrlichen und obrigkeitlichen Rechte im Innern, insbesondere die Gesetzgebung, die Civilgerichtsbarkeit in 2. Instanz, während er sie in 1. Instanz durch untergeordnete Behörden ausüben ließ, die peinliche Gerichtsbarkeit oder den Blutbann, welche er unmittelbar in der Weise ausübte, daß eine von ihm aufgestellte Deputation die Untersuchung führte und ihm ein schriftliches Referat zum Urtheilsspruch vorlegte, die vollziehende Gewalt u. s. w. 1

Die untergeordneten Stellen waren theils politischer, theils ökonomischer Art. Zu jenen gehörten: 1) Der engere Rath oder die verordneten Herrn, bestehend aus dem Bürgermeister, dem Schultheißen, den 3 Obervögten, den 2 Redmännern und dem Syndikus. In dringenden Fällen vertrat diese Behörde den Magistrat, ihre Verfügungen waren aber nur provisorisch und hatten ohne Genehmigung von Seite des letzteren keine verbindende Kraft. 2) Das Stadtgericht, bestehend aus dem Schultheißen (Vorsteher), den sämtlichen Assessoren (mit Ausschluß des Bürgermeisters) und den Zunftmeistern der neuen Bank (mit Ausschluß des Redmanns); es hatte in Schuld-, Gant- und solchen Rechtssachen zu richten, wozu schriftliche Verhandlung oder der Vortrag Rechtsverständiger und beeidigter Prokuratoren erforderlich war. 3) Das Bürgermeisteramt, bestehend aus dem Bürgermeister, dem Schultheißen, dem Syndikus und einem Zunftmeister der neuen Bank. Es bildete die erste Instanz in allen Civilprocessen. Der Bürgermeister insbesondere war Vorsteher des Raths und der Bürgerschaft, der Vollzieher der obrigkeitlichen Verfügungen und Oberaufseher des gesamten gemeinen Wesens; er wurde, wie in späterer Zeit der Schultheiß, von der gesamten Bürgerschaft am Neujahrstage gewählt und am Dreikönigstage beeidigt. 4) Das Schultheißenamt, bestehend aus dem Schultheißen, einem Hofgerichtsassessor und einem Zunftmeister-Redmann. Sein Gegenstand war das Polizeiwesen. 5) Das Obervogteiamt, bestehend aus einem Hofgerichtsassessor als Obervogt und einem Zunftmeister der neuen Bank als Controleur. Es hatte die Civilgerichtsbarkeit in 1. Instanz über die ihm zugetheilten Dorfschaften des Rottweiler

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 261. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0261.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)