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aufs nachdrücklichste einschärfte, stets ein strenges Augenmerk auf Vaganten, Bettler u. dgl. zu haben. Den Sicherheitsdienst der Stadt versahen besondere Rotten, die auf ein gegebenes Signal mit Gewehren bewaffnet bei dem Polizeiamte zu erscheinen hatten; auch waren die Unterthanen im Fall der Noth verpflichtet, die Wachen in der Stadt persönlich und ohne alle Widerrede zu versehen. Unter Umständen wurden die Nachtwachen verstärkt und mehrere Streifcorps, die man mit den Waffen aus dem Zeughaus versah, im Gebiete der Stadt umhergeschickt. An jedem Thor stand eine Wache, welche keinen verdächtigen Menschen hereinlassen durfte und den Fremden die Pässe abzufordern hatte. Eine eigene Feuerschau mußte im Frühling und Herbst in den Häusern Umschau halten; Kaminfeger, Nacht- und Hochwächter hatten eigene Instruktionen; in Folge langjähriger Bemühung des Magistrats trat die Stadt im J. 1791 in die Fürstenbergische Brandversicherungsgesellschaft zu Donaueschingen ein. Es bestand eine eigene Feld- sowie eine Holzordnung; jedem Bürger waren 4 Meß Brennholz à 2 fl. 15 kr. zugesichert, jedoch unter der Bedingung, daß er damit keinen Handel treibe; das Holzsammeln in den Wäldern, übrigens ohne Anwendung von Axt und Beil, war täglich erlaubt. Die Gesetze zur Handhabung des Friedens und der Ordnung wurden im J. 1618 erneuert und jedesmal bei den Jahrgerichten in Stadt und Land vorgelesen; zur Verhinderung von Unordnungen waren 2 Bettelvögte, 2 Stadtknechte, 4 Polizeidiener und 4 Nachtwächter aufgestellt.

Besonderes Augenmerk wurde von der Stadt auf die öffentliche Zucht und Sitte gerichtet. Es erschienen Verordnungen gegen das Fluchen und Gotteslästern, gegen den Ehebruch und das unkeusche Leben überhaupt (im J. 1762 besonders geschärft, so daß die fleischlichen Sünden nicht mehr lediglich und schlechterdings mit Geldbußen, sondern, um bessere Wirkung zu erreichen, mit öffentlichen Leibesstrafen gezüchtigt werden sollten), gegen das Spielen, Zutrinken, das lange Verweilen in den Wirthshäusern, das Tanzen, wozu bei Schießen und anderen dergleichen Gelegenheiten obrigkeitliche Erlaubniß nöthig war, das nächtliche Herumschwärmen und Lärmen, besonders in der Faßnacht, gegen Verschwendung und leichtsinnige Haushaltung, gegen zu großen Aufwand bei Hochzeiten. Die Heiligung der Sonn- und Feiertage, fleißige Besuchung des Gottesdienstes war strenge geboten; die Eltern wurden in dieser Hinsicht wegen der Kinder verantwortlich gemacht und gute Erziehung der letzteren war ihnen aufs strengste anempfohlen.

Verordnungen, welche sich auf die Gesundheitspolizei bezogen, betrafen die Verbote der Einheimsung und des Verkaufes von

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 266. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0266.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)