Seite:OARottweil0297.jpg

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durch den Nimbus des Alterthums, dem das Gericht entstammte, einer Auflösung oder Verlegung desselben, welche von den Reichsständen so oft beantragt wurde, möglichst vorzubeugen. Freilich läßt sich andererseits nicht läugnen, daß allem Anschein nach schon am Ende des 13. Jahrhunderts (s. alsbald hienach) das Hofgericht als ein schon länger bestehendes Institut vorkommt. 1

Urkundlich erwähnt wird das Hofgericht, „das Gericht auf des Kaisers Hofe zu Rottweil,“ auch „das Landgericht des Hofes zu Rottweil,“ öfters auch schlechtweg „das Landgericht zu Rottweil“ genannt, das erste Mal im J. 1299,[1] indem den 19. Jan. d. J. K. Albrecht I. aus besonderer Gunst den Bürgern zu Rottweil wegen ihrer (übrigens nicht angegebenen) bedeutenden Verdienste, das denselben schon längst von seinen Vorfahren am Reiche verliehene Privilegium bestätigte, daß Klagen gegen die Bürger im Allgemeinen und im Einzelnen vor dem dortigen Schultheißen oder Richter, Klagen der Stadt und der Bürger aber gegen Auswärtige vor dem dortigen kaiserlichen Richter („coram illo qui in curia nostra Rottwile judice loco nostri pro tempore praesederit“) angebracht werden sollten. Dieses der Stadt verliehene Privilegium wurde von K. Ludwig dem Bayern den 1. Apr. 1324 unter wörtlicher Einfügung der Urkunde in die seinige bekräftigt (Lünig 14, 363). Um die Vermehrung der Reichsmacht bemüht, wollte K. Karl IV. in seiner so vielfach rechtlosen Zeit die kaiserlichen Gerichte wieder emporbringen und hob zu dem Ende am 5. Okt. 1361 die durch frühere Könige ertheilten Befreiungen von diesem Gerichte – sowie von dem längst abgekommenen, jetzt aber wieder erneuerten Gerichte zu Ulm – durch einen Befehl an alle Fürsten, Grafen, Freie, Herrn, Ritter, Edelknechte, Städte und Gemeinden wieder auf, so daß er bei dieser allgemeinen Verordnung nur zu Gunsten der Herzoge von Österreich für deren Land und Leute in Schwaben und der schwäbischen Reichsstädte eine Ausnahme machte (Goldast Reichssatzungen 2, 72). K. Wenzel begnadigte den 28. Okt. 1397 die Stadt Rottweil, daß das Hofgericht allweg bei ihr bleiben sollte, wogegen sie auch dasselbe in solchen Ehren und Würden halten solle mit Urtheilen, Zusprechen,


  1. Die Anordnung K. Friedrichs II. auf dem Mainzer Reichstage von 1235 über die Verfassung des Hofgerichts bezieht sich nicht auf das Rottweiler Hofgericht; auch möchte es doch zweifelhaft sein, ob der Bertholdus de Dirichburch imp. curiae judex in einer kl. Steingadener Urkunde von 1228 (Mon. Boic. 6, 519) zu Rottweil als Richter fungirte. Vrgl. übrigens Franklin, das Reichshofgericht im Mittelalter (Weimar 1867) 66 ff.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 297. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0297.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)