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mit Rittern und mit Richtern und mit allen Punkten und Artikeln, als das seit Alters Herkommen sei (Ruckgaber 2b, 477), Die folgenden Kaiser und Könige bestätigten den Bestand des Hofgerichts im Allgemeinen, seine Freiheiten und Privilegien, die Fortdauer desselben zu Rottweil, gaben auch einzelne weitere Vorschriften zu seinen Gunsten, so K. Ruprecht den 7. Aug. 1401 und 13. Aug. 1404, K. Sigmund den 5. Aug. 1410, den 4. Juli 1415, den 7. Sept. 1418, den 26. Nov. 1430 und den 2. März 1434. In seiner drittgenannten Verordnung insbesondere erlaubte K. Sigmund, daß das Hofgericht, welches bisher bei St. Mauricii Clausen auf der Mittelstadt gehalten worden, in den der Stadt näher gelegenen Thiergarten übergesetzt werde, – ein Platz, der in der Folge der Haingarten genannt wurde – und bestimmte, daß wenn eine Sache an einem Tage nicht beendigt werden könne, man das Hofgericht mehrere Tage nach einander halten solle. Namentlich aber sah K. Friedrich IV. wiederholt sich veranlaßt, zur Aufrechthaltung des Ansehens des Gerichtes Befehle ergehen zu lassen. 1

Unter anderem bekräftigte er den 24. Sept. 1442 einestheils die vom Gerichte ausgesprochenen Achturtheile und schärfte deren Beachtung ein, anderentheils gebot er dem Bischof von Constanz und dessen Offizial, daß sie fürderhin den Hofrichter in der Ausübung der ihm zukommenden Gerichtsbarkeit nicht stören sollen. Den 28. Apr. 1460 gebot er, daß die Juden dem Gerichte nicht entzogen werden sollen. Den 4. Aug. 1460 erließ er ein Mandat an den Kurfürsten Dietrich von Cöln als Herzog in Westphalen, daß er den Stuhlrichtern, Freigrafen und Freischöffen an allen freien Stühlen gebiete, sie sollen den Hofrichter, die Urtheilssprecher, Notarien und andere Zugewandte des Hofgerichts, auch die Stadt Rottweil und deren Einwohner mit den westphälischen Gerichten insbesondere durch Annahme von Appellationen nicht beschweren, schärfte dasselbe am gleichen Tage auch dem Herzog Johann von Cleve als Inhaber einiger solcher Stühle ein und wiederholte dieses Mandat den 22. Aug. 1464 allgemein unter Androhung einer Strafe von 40 Mark löthigen Goldes. Den 20. Aug. 1464 gebot er dem Hofrichter Gr. Hans von Sulz und den Urtheilssprechern, da sie nur dem Kaiser ohne Mittel zugehören, sollen sie sich durch keine Unberechtigten in Übung und Gebrauch des Hofgerichts stören lassen und nur auf ihn ihr Aufsehen haben. Den 18. Juni 1470 schärfte er die Aufrechthaltung des Gerichtszwangs des Hofgerichts ein. Den 3. Sept. 1471 machte er die Satzung, daß die Fürsten, Grafen, Herren und Städte, welche die Freiheit bekommen haben, Ächtern Aufenthalt zu gestatten, diejenigen Ächter, welche aus Trotz über ein ganzes Jahr und einen Tag in der Acht verharren, austreiben sollen, und bestimmte, daß, so oft es nöthig sei, dem Gerichte ein Fiskal bestellt werde, welcher alle und jegliche Frevel, Verhandlungen und Ungehorsam, so sich wider das Gericht und seine Ehehaften begeben, von Amtswegen zu verfolgen habe. Den 1. Okt. 1484 traf er Verordnung wegen der Kundschaft und Zeugen. Den 26. Febr. 1489 gebot er, daß am Hofgerichte jeder daselbst zu Recht sitzende Richter, wenn er aufgestanden,

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 298. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0298.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)