Seite:OARottweil0299.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

sich wieder niedersetzen und weiter im Rechte handeln möge, ohne daß ihn einiges Statut, Herkommen oder Gewohnheit daran hindern solle, den 29. Aug. 1491, daß wegen Ungehorsams in die Acht erklärte Personen vor dem Hofgericht nicht selbst zu erscheinen haben, sondern sich vertreten lassen können.

Die späteren Kaiser bestätigten die früheren Verordnungen, theils die allgemeineren, theils einzelne spezielle, meistens durch wörtliches Einrücken der älteren Verordnungen, gaben auch da und dort einige weitere Vorschriften, so K. Maximilian I. den 17. Juni 1496, indem er insbesondere die Grenzen des Gerichtssprengels feststellte (s. u.), und den 2. Okt. 1511, K. Karl V. den 30. Mai 1521 und 22. Apr. 1544, K. Ferdinand I. den 24. Mai 1559, den 24. Mai 1563, indem er namentlich an die im Bezirk des Gerichtes gesessenen Stände ein Mandat erließ, daß sie desselben Gerichtszwang nicht schmälern oder hindern sollen, und den 26. d. M. durch Mandat an das Hofgericht selbst, K. Maximilian II. den 4. März 1566, den 13. Nov. 1572 durch Publicirung einer neuen Hofgerichtsordnung (s. u.) und den 18. d. M. insbesondere durch Vorschriften über die Ehehaften, auf deren Verletzung eine Strafe von 50 Mark löthigen Goldes gesetzt wurde, K. Rudolf II., indem er den 12. Febr. 1591 ein Pönalmandat gegen die dem Gerichte feindlichen Verabschiedungen der schwäbischen Kreisstände veröffentlichte, K. Matthias den 3. Juni 1619, K. Ferdinand II. den 3. Dec. 1620, K. Ferdinand III. den 21. Apr. 1654, K. Leopold I. den 23. Juni 1659, K. Joseph I. den 9. Juli 1706, K. Karl VI. den 12. Apr. 1715, K. Franz I. den 10. Juni 1749, K. Joseph II. den 21. Apr. 1766, K. Leopold II. den 6. Mai 1791, K. Franz II. den 18. Febr. 1793. (Vrgl. Chmel Regg. Ruperti 38. 110, ders. Regg. Friederici 125. 382. 627. 763. XLV; Lünig 14, 372 ff.; Ruckgaber 3, 476, 477).

Das Gericht stand unmittelbar und nur unter dem Kaiser, die Reichsstände hatten an sich nichts mit ihm zu schaffen; nur in Folge ihrer Beschwerden gegen das Gericht und ihrer Bitten um seine Aufhebung (vergl. unten) wurde auch auf Reichstagen über dasselbe verhandelt. Der Hofrichter wurde vom Kaiser ernannt, er sollte (wenigstens nach der Hofgerichtsordnung von 1572) mindestens ein Graf oder Freiherr sein, das Amt eigentlich in Person verwalten, bei ehehaften oder erheblichen Verhinderungsgründen jedoch einen Grafen oder Freiherrn zum Statthalter setzen. Als Hofrichter erscheinen:[1] 1336 und 1337 Erkinger Aigelwart von Falkenstein


  1. Daß die von Herrgott Geneal. 2, 583 – vergl. auch Sattler, Gr. 1. Forts. S. 56 – ums Jahr 1300 aufgeführten Hofrichter Gr.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 299. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0299.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)