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Gerichts. Die Zahl der Urtheilssprecher (Assessoren), Beisitzer beim Hofgerichte, betrug nach der Hofger.-Ord. von 1572 dreizehn, in späteren Zeiten eilf, zuletzt acht; sie wurden von den sieben Wahlmännern (Siebnern) erwählt. Das Gericht hatte einen Fiskal und Commissarius, verschiedene Advokaten und Procuratoren. 1

Was den Bezirk des Gerichtes betrifft, so war von K. Karl IV. in der genannten Urkunde von 1361 seine Gerichtsgewalt prinzipiell als eine über das ganze Reich sich erstreckende anerkannt, in diesem Umfang konnte das Gericht allerdings diese Gewalt nicht behaupten, allein sein Sprengel war doch immerhin sehr ansehnlich. In der ältesten Gerichtsordnung sowohl (s. u.) als in dem Privilegium K. Maximilians I. vom 17. [nicht 13., wie es Lünig 2, 168 ff. heißt] Juni 1496 wird der Sprengel als von Alters her über Franken, Schwaben, die Rheinlande bis Köln und einen Theil des Elsaßes und der Schweiz sich erstreckend bezeichnet, und noch im 18. Jahrhundert hielt man sich bei den Angaben über den Gerichtsbezirk im Wesentlichen an jene Gränzbestimmung. Unterworfen waren ihm sowohl die betreffenden Reichsstände selbst, als ihre Unterthanen, allein fast alle vornehmen in diesem Bezirk gelegenen Stände, nebst vielen von den geringeren, wie auch manche Mitglieder der Reichsritterschaft wurden durch kaiserliche privilegia de non evocando diesem Banne entzogen, so z. B. die Kurfürsten, Österreich, die Markgrafen von Brandenburg, die Grafen von Württemberg (Privilegien vom 5. Okt. und 4. Dec. 1361, vergl. hierüber Stälin 3, 278–79, Vertrag vom 14. Dec. 1472 zwischen Graf Eberhard dem älteren und dem Hofgerichte – später von mehreren Kaisern, so Rudolf II. den 28. Jan. 1591, Matthias den 3. Juni 1613, bestätigt, – bei Wegelin, Gründl. histor. Beweis u. s. w. Beil. 216 S. 289), der Johanniter- und der Deutsche Orden, die Städte Augsburg, Reutlingen, Ulm, Rottweil selbst, die Nippenburg, Rechberg u. s. w. Freilich bezogen sich derartige Freiheitsbriefe ordentlicher Weise nicht auf die sog. „Ehehaften“ oder dem Hofgerichte vorbehaltenen Fälle (besonders Gewalt, Rechtsversagung, Gefahr auf dem Verzug u. drgl., nach der Hof. ger. ord. v. 1572 28 Fälle), allein manche Stände waren auch mit der Zeit gegen diese Ehehaften privilegirt, während selbst derartige Privilegien im Falle der Rechtsversagung in Wegfall kommen sollten. – Innerhalb seines Sprengels hatte das Gericht, sofern kein Privilegium entgegenstand: 1) concurrirende Gerichtsbarkeit mit den höchsten Reichsgerichten, d. h. also in Klagen gegen Reichsunmittelbare, wo diese Gerichte in erster Instanz zuständig waren; 2) concurrirende Gerichtsbarkeit mit den Territorialgerichten, d. h. in Klagen gegen Mittelbare. In diesen Fällen entschied daher die Prävention. Auch nahm

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 301. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0301.jpg&oldid=- (Version vom 11.10.2018)