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Wellendingen unter freiem Himmel an der offenen Landstraße gehalten.

Die Rottweiler freie Pürsch.

Dieselbe wird das erste Mal erwähnt in einer nur noch abschriftlich im 1. Band der sogen. Armbrusterbücher im Rottweiler Stadtarchive vorhandenen Urkunde, wornach der Schultheiß S., die Richter und die gesamte Bürgerschaft von Rottweil sich bei Herzog Konrad von Teck, dem getreuen Anhänger K. Rudolf I. von Habsburg, für 400 Pfund Rottweiler Gewichts verbürgten, welche der letztere dem ersteren als Kaufpreis „pro theoloneo et iurisdictione apud Rotwil ac bonis sive possessionibus dictis Bürsse [?cum] eorum pertinentiis“ schuldig wurde.[1] Nach der alsbald zu nennenden Urkunde von 1474 trugen die Rottweiler dem Kaiser vor, daß „sie den Hof bei ihnen auf der mittlen Stadt unter den Linden, darin dann das Birsgericht bei ihnen und um sie auf dem Schwarzwald gehört, von unseren Vorfahren am Reich zu Lehen hätten“, demgemäß erscheint die freie Pürsch als Zubehör des der Stadt seit dem 30. Jan. 1348[2] zu Lehen gegebenen hiesigen Reichshofes (s. ob. S. 228), und die genannten Urkunden von 1348 und 1474 sind es auch, auf welche sich die Stadt noch im J. 1515 in einem Rechtsstreit mit Herzog Ulrich von Württemberg zum Beweis ihrer Pürschgerechtigkeit berief.

Die erste noch erhaltene spezielle kaiserliche Bestätigungsurkunde dieses Rottweiler Besitzes rührt nämlich von K. Friedrich IV. her und ist vom 17. Okt. 1474 datirt. Dieselbe bestätigte der Stadt „die freie Birsch mit hohen und niederen Gerichten, sodann unter der Linden auf der mitlen Stadt in Gericht gehalten wird und sy von uns, unsern Vorfahren und dem h. Reich zu Lehen tragen, mit allen Herrlichkeiten, Wildbännen und Gewaltsamen, wie ihr


  1. Die Abschrift ist übrigens keineswegs durchaus correkt, so z. B. hinsichtlich des Datums, von welchem nur das Wort millesimo als letztes der Urkunde überhaupt noch aufgenommen ist. Röder Lexicon von Schwaben 2, 541, dem wohl auch nur diese Urkunde als Quelle diente, verwechselt die Person des Käufers und Verkäufers. – Nach der Zimmerischen Chronik (3, 352) hätte Rottweil die freie Pürsch von einem Herzog von Urslingen gekauft. – Die Bedeutung und gerichtliche Entwicklung der freien Pürsch überhaupt, die namentlich in einigen Gegenden Schwabens und Frankens statthatte, kann hier natürlich nicht erörtert werden.
  2. In dem Abdrucke dieser Urkunde bei Ruckgaber 2b, 479 ff. ist übrigens statt „Pürß“ „Pueß“ (Buße) zu lesen.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Rottweil. H. Lindemann, Stuttgart 1875, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OARottweil0305.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)