Seite:OASpaichingen0136.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

In den Staatswaldungen wird sämtliches Holz nach Abzug des Bedarfs für eigene Zwecke (Besoldungen, Abgaben an Beamte etc.) im Aufstreich gegen sogleich baare Bezahlung versteigert; ebenso in den gutsherrlichen Waldungen, jedoch mit Borgfrist. In den Gemeindewaldungen werden nach Abzug des eigenen Bedarfs der Gemeinden zum Theil noch sog. Bürgergaben in Natur gereicht und der Rest zu Gunsten der Gemeindekasse verwerthet, zum Theil wird alles Holz verkauft und fließt der Erlös ganz oder theilweise in die Gemeindekasse, während der andere Theil unter die Bürger vertheilt wird. Das Nutzholz wird bei freier Concurrenz, das Brennholz in der Regel nur an die Ortsangehörigen versteigert.

Aus dem Walde wird das Holz nur auf der Axe und zwar entweder bis zum Verbrauchsorte selbst oder auf die nächstgelegene Eisenbahnstation transportirt, wo es dann auf der Bahn weiter befördert wird. Das Floßholz kommt größtentheils per Achse auf die Floßeinbindstätten am Neckar bei Rottweil. Die Holzabfuhrwege in den Waldungen sind mit Ausnahme der Staatswaldungen, wo überall für gute gesorgt ist, und eines Theils der gutsherrl. Waldungen, in schlechtem Zustand, und geschieht namentlich in den Corporationswaldungen mit wenigen anerkennungswerthen Ausnahmen sehr wenig oder gar nichts für die Anlage zweckmäßiger fester Wege.

Außer den gewöhnlichen holzverarbeitenden und holzverzehrenden Gewerben, der Schreiner, Zimmerleute, Bierbrauer, Branntweinbrenner, Ziegler, Bäcker, Schmiede etc. sind keine besondere im Bezirke zu verzeichnen.

Holz- und andere Gerechtigkeiten in Waldungen bestehen nicht.

Unter den Nebennutzungen im Wald sind besonders das Ernteweidenschneiden an jungen Fichten sowie das Besenreisschneiden an jungen Weißtannen, welche in Gemeinde- und Privatwaldungen noch ziemlich häufig und mit großem Nachtheil für den Wald ausgeübt werden, hervorzuheben. Streunutzung (Laub, Moos etc.) findet in Staatswaldungen gar nicht, in den Corporationswaldungen in der Regel nur in sog. Nothjahren und ohne besonderen Schaden für den Wald statt. Die Grasnutzung wird nur auf unschädlichen Plätzen gestattet, Waldwaide dagegen nirgends ausgeübt. Außerdem werden allenthalben Steine und Kies zum Bauen, und zum Weg-Bau und

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Spaichingen. H. Lindemann, Stuttgart 1876, Seite 136. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OASpaichingen0136.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)