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der württembergischen Oberämter: Herrenberg, Horb, Oberndorf, Rottenburg, Rottweil, Spaichingen, Sulz, Tuttlingen; gewisse Jurisdiktionsrechte wurden außerdem noch ausgeübt beziehungsweise beansprucht in Orten der Oberämter Balingen, Nagold und Tübingen, sowie benachbarter badischer und hohenzollern-hechingenscher und sigmaringenscher Ämter.

Mit der oberen Grafschaft Hohenberg war ein bedeutender Forst verbunden, der Hohenberger Forst auf der Scheer. Von dessen Gränzen gibt es schon aus dem Ende des 14. oder dem Anfang des 15. Jahrhunderts eine Beschreibung (abgedruckt bei Schmid, Urkb. S. 918; s. auch dessen Karte), welche im Wesentlichen mit der oben genannten Gränzbestimmung der Grafschaft von 1480 übereinstimmt. Etwas mehr eingeschränkt wurde der Forst durch verschiedene Verträge über die forstliche und hohe Obrigkeit und Gerechtigkeit mit einigen Nachbarn, nemlich gegen Südwesten, Westen und Norden durch den Vergleich zwischen K. Maximilian I. und Graf Eberhard von Württemberg vom 18. Mai 1490 (abgedruckt bei Burgermeister, Codex Diplom. 1, 477 ff., woselbst jedoch statt Freitag Erichtag stehen sollte), gegen Westen durch den sog. Ferdinandeischen Vergleich zwischen K. Ferdinand und der Stadt Rottweil vom 9. Febr. 1544 (vergl. Beschreibung des O.-A. Rottweil S. 308, abgedruckt bei Ruckgaber Rottweil 2a S. 181[1], sowie endlich im Südosten durch den Vergleich zwischen K. Ferdinand und Friedrich, Hans und Rudolph von Enzberg zu Mühlheim (Schmid, Hohenb. S. 400); die Verhältnisse des hohenbergischen und hohenzollerischen Forstes wurden den 16. April 1559 geordnet. Übrigens herrschte in dieser Hinsicht manche Unbestimmtheit, und Gränz- und Jurisdiktionsstreitigkeiten gab es in Menge.

Dieser Oberhohenberger Forst mit Ausnahme des Straßberger und Stettener Bezirks wurde den 2. Mai 1725/27. März 1730 auf 20 Jahre den Unterthanen der Herrschaft um 730 fl. jährlich in Bestand gegeben, doch durfte nicht Jedermann, sondern nach Proportion des Forstdistrikts jeder Gemeinde durften nur 3–4 Personen aus denselben das Jagdrecht nach waidmännischer Ordnung üben. Der Bestand wurde später wiederholt auf 25 Jahre erneuert; nach der Erneuerung desselben für die Jahre 1774–1798 vom 10. Juni 1771 betrug das Bestandsgeld 1500 fl., auch waren die Unterthanen gar nicht mehr zum Pürschen berechtigt, sondern die Jagd wurde durch die herrschaftlichen Jäger ausgeübt.


  1. Hier muß es aber statt Vöhringen: Vogingen, d. h. Vaihingen heißen.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Spaichingen. H. Lindemann, Stuttgart 1876, Seite 190. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OASpaichingen0190.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)