Seite:OAStuttgartAmt 260.png

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Zehentbezirk gehören, beziehen zwei Privaten. Andere 459 Morgen auf Unter-Sielminger Markung, welche einen abgesonderten Bezirk bilden, haben den großen, kleinen und Heuzehenten der kathol. Pfarrei Neuhausen zu entrichten. Übrigens sind von dem kleinen Zehenten diejenigen Güter auf Unter-Sielminger Markung frei, welche früher der Heiligenpflege zehentpflichtig waren, diese Verbindlichkeit aber schon im Jahr 1658 abgelöst haben. Die ablösbaren Grundgefälle hat die Gemeinde abgelöst.

Unter-Sielminger Besitzungen machte Eberhard von Stöffeln den 1. Juni 1274 dem Reiche lehenbar (Gabelk.), wogegen K. Rudolf Eberhard’s gleichnamigem Sohne am 21. Aug. 1284, von Eßlingen aus, die Succession seiner Kinder beiderlei Geschlechts in solchen, zu Lehen aufgetragenen Gütern gestattete. Zwei Dritttheile von Unter-Sielmingen lieh K. Karl IV. im Jahr 1365 an Eberhard von Stöffeln; von diesem erhielten das Reichslehen im Jahr 1377 dessen Schwestersöhne Hans, Konrad und Wolf von Stammheim, welche damit (1/2 Gericht, Vogtrecht und Frevel) belehnt wurden; im Jahr 1401 Aug. 6 verlieh K. Ruprecht dem Wolf von Stammheim Sichelmingen, den Kirchsatz mit Zugehör und das Viertel an dem Layenzehend und das halbe Theil an dem Gerichte mit Freveln mit allen Vogtrechten „ein dritdeils mynre an demselben halbtheil“ (Chmel. Reg. Rupert. S. 37).[1] Eine Hälfte des Zehenten besaßen die von Neuhausen um 1512 (Gabelk.).

Die von Kaiser und Reich zu Lehen rührenden Stücke, Kirchensatz, Zehentantheil und das halbe Gericht kamen im Jahr 1521 April 1 von Wolf von Stammheim durch Kauf an Konrad Thumb von Neuburg, welcher von K. Karl V. damit belehnt wurde. Hans Friedrich Thumb von Neuburg, welcher in einer brüderlichen Theilung mit Hans Konrad Thumb das ganze Reichslehen zu Unter-Sielmingen erhalten hatte, verkaufte 1532 an Vogt, Gericht und Rath zu Nürtingen für den Spital daselbst für 6500 fl. sein vom Reiche zu Lehen gehendes hiesiges Besitzthum, den Kirchensatz, Zehenten, Eigenleut und Güter, auch alle Renten, Zinsen, Gülten, Einkommen, Nutzung und Gefäll sammt den Pfründen zu beiden Sielmingen, auch zu Harthausen und all andere Nutzungen, Ein- und Zugehör, wie er und seine Voreltern es besessen.

  1. Spätere königliche Verleihungen sind: 1442 verleiht K. Friedrich IV. dem Ritter Hans von Stammheim und seinem Vetter Wolf in Gemeinschaft ihren Theil an der Vogtei zu Syhelmingen, „mit den Gütern, die dazu gehörnt und einem Viertel an dem Layenzehnden und was sy daselbs hatten, das alles von dem h. Reich zu Lehen ruret“ und 1452 Oct. 14 verleiht derselbe König dem Hans von Stammheim den Kirchensatz zu Sichelmingen mit Zugehör u. s. w. (wie oben 1401 Aug. 6), die er von seinem Vater Wolf von Stammheim und seinem Vetter Ritter Hans von Stammheim ererbt hat. Chmel. Reg. Frid. IV. Nr. 835 und Nr. 2954, siehe auch noch Urk. von 1493 Mai 26 bei Chmel. Nr. 8946.
Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Stuttgart, Amt. J. B. Müller's Verlagsbuchhandlung, Stuttgart 1851, Seite 260. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAStuttgartAmt_260.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)