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Oferdingen. Der große Zehente gehörte dem Staat, der kleine der Ortspfarrei und der Heuzehente den Widdumbauern.

Pfrondorf. Der Staat bezog den großen, die Pfarrei Lustnau den kleinen und Obstzehnten.

Pliezhausen. Der große und kleine und Weinzehente gehörte dem Hospital Nürtingen und Urach, der Heuzehente der Ortspfarrei.

Rommelsbach. Der Staat hatte den großen, die Ortspfarrei den kleinen und die Widdumbauern zu Oferdingen den Heuzehenten zu beziehen.

Rübgarten. Der große Zehente gehörte dem Staat und der kleine der Pfarrei Walddorf.

Sickenhausen. Den großen Zehenten bezog der Staat, den kleinen die Pfarrei Degerschlacht.

Schlaitdorf. Der Staat bezog aus zwei besonderen Bezirken von ungefähr 50 und 72 Morgen den großen Zehenten allein, von der übrigen Markung etwa aus 620 Morgen bestehend, kam er aber zu 13/24 dem Spital Kirchheim u. T. und zu 11/24 dem Staat zu. Der kleine und Obstzehente gehörte der Ortspfarrei, der Weinzehente je zur Hälfte dem Spital Kirchheim und dem Staat, der Heuzehente aber dem Staat.

Walddorf. Hier gab es einen Forst oder Waldzehent- und einen Dorfzehentbezirk; der große Zehente von beiden Bezirken gehörte dem Staat, ebenso der kleine vom Forstbezirk; der Pfarrei des Orts aber der kleine und Heuzehente vom Dorfbezirk.

Wankheim. Der große Zehente gehörte dem Staat, der kleine der Ortspfarrei, der Heuzehente der Pfarrei und dem Freiherr v. St. André.

Weilheim. Dem Hospital Tübingen gehörte der Frucht-, Heu- und Weinzehente, der Ortspfarrei der kleine Zehente.

Der Weinzehente wurde unter der Kelter an lauterem Wein vom Vorlaß und Druck entrichtet; eine sogenannte rauhe Verzehentung – die der getretenen oder geraspelten Trauben – fand nicht statt. In verschiedenen Orten wurden von einzelnen Weinbergen neben und nach dem Zehenten zum Theil sehr lästige Theilgebühren erhoben, wofür der Staat Dünger etc. anschaffen mußte.

Der Öhmdzehente kam nur selten vor; der Zehente vom Obst wurde in einigen Fällen zum großen, in den meisten Fällen aber zum kleinen Zehenten gerechnet.

Der lebendige oder Blutzehente kam im ganzen Bezirk nicht vor.

Alle vorstehenden Zehentrechte wurden in Folge des Gesetzes vom 17. Juni 1849 abgelöst und die Bezahlung der Ablösungssummen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tübingen. H. Lindemann, Stuttgart 1867, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OATuebingen_169.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)