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Phil. Joseph Rehfues, geb. 1779, im Tübinger Stift gebildet, nach mancherlei Reisen 1814 kön. preußischer Kreisdirektor des Rheinkreises, 1819 Geheimer Regierungsrath und Reg.-Kommissär bei der Universität Bonn, 1829 geadelt, † 1843 zu Bonn. Schriftsteller im Fach der Geschichte, Politik und des Romans.

Joh. Schlayer, Sohn des Bäckermeisters, geb. den 11. März. 1792, Minister des Innern und des Kirchen- und Schulwesens 1832–48, 1849–50, † zu Stuttgart 3. Jan. 1860.

Friedr. Wilh. Tafinger, geb. 1726, Professor der Rechtskunde 1753, † 1777. Sehr verdient um den Reichsproceß.

Ludwig Joseph Uhland, geb. 1722, Diakonus in Tübingen, 1761 Professor der Geschichte allda, Ephorus des theologischen Stifts, † 1803. Verfasser verschiedener Abhandlungen auf dem Felde der Exegese und der Geschichte, besonders der württembergischen.

Ludwig Uhland, Enkel des vorangehenden und Sohn des Universitätssekretärs, geb. 26. April 1787, Doktor der Rechte, berühmter Dichter und Politiker, † zu Tübingen 13. Novbr. 1862

Zur Stadt mag Tübingen durch die Tübinger Pfalzgrafen im Anfang des 13. Jahrhunderts erhoben worden sein. Urkundlich erscheint es als solche (civitas) erstmals den 29. Sept. 1231. Die hiesigen Rechte und Freiheiten (jus libertatis juxta formam libertatis civitatis Tuwingensis) wurden durch den Pfalzgrafen Rudolf von Tübingen auf Sindelfingen bei dessen Erhöhung zur Stadt übertragen (Schmid Pfalzgr., Urk. 24). Ein altes Tübinger Stadtrecht – Bestimmungen über Bürgeraufnahme und Einiges aus der Polizei und dem Strafrecht enthaltend – kennt man aus der Erneuerung von 1388. (Schmid a. a. O. Urk. 244, vergl. Zeller 571). In früher Zeit war T. der Oberhof für 74 meist ehemals pfalzgräfliche und einige ausländische Orte (Schmid Urk. 246). Das Recht des Blutbannes bestätigte Kaiser Friedrich III. der Stadt am 12. Aug. 1471 und erlaubte ihr, das Gericht, welches bisher unter freiem Himmel auf dem Markt gehalten wurde, weil hiedurch viel Verzögerung wegen Unwetters entstand, unter Dach und wo die andern Gerichte gehalten werden, zu verlegen.

Unter dem 22. April 1493 ertheilt Graf Eberhard im Bart der Stadt ein neues Stadtrecht, welches beinahe ausschließlich von Privatrecht und Civilproceß handelt und vieles dem römischen und kanonischen Rechte entnahm. Vielfach stimmt es mit dem Uracher, theilweise auch mit dem Stuttgarter überein und gehört bei seiner Ausführlichkeit zu den wichtigsten Rechtsdenkmälern des 15. Jahrhunderts (Stälin, Wirt. Gesch. 3, 734).

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tübingen. H. Lindemann, Stuttgart 1867, Seite 267. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OATuebingen_267.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)