Seite:OAWeinsberg 086.png

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zu 2/3 und Freiherr von Weiler, 1/3; zu Mainhardt der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein; in den Parzellen von Wüstenroth, Hals, Hasenhof und Weihenbronn der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein; in der Parzelle Spatzenhof mit Löwenstein-Stollenhof der Fürst von Löwenstein-Wertheim-Freudenberg.

Neben dem Staat und den gedachten Grundherren hatten bis zur jüngst eingetretenen Ablösung verschiedene grundherrliche Gefälle zu beziehen: die Stiftungspflege Weinsberg in Weinsberg, Schwabbach, Bitzfeld, Bretzfeld, Ellhofen, Unterheinrieth, Hölzern und Willsbach; die Stiftungspflege Heilbronn in Weinsberg; das fürstlich Löwenstein’sche Rentamt Gülten in Weinsberg; die Stiftungspflege Affaltrach Wachsgülten in Weinsberg; die Stadtpflege Weinsberg zu Weinsberg; Freiherr Gottfried von Berlichingen-Jaxthausen in Weinsberg; in Affaltrach und Bitzfeld die Fürsten von Hohenlohe-Bartenstein, von Waldenburg und von Öhringen nebst der Hospital- und Stiftungspflege Öhringen, dem Freiherrn von Gemmingen-Bürg und der Pfarrei Bitzfeld; in Ammertsweiler neben den Hohenlohe’schen Grundherren das Stift Öhringen und die Pfarrei Maienfels; in Bretzfeld die Fürsten von Hohenlohe-Öhringen und Waldenburg, Freiherr von Gemmingen-Bürg und mehrere benachbarte Stiftungspflegen; in Ellhofen der Fürst von Löwenstein, der Grundherr von Lehrensteinsfeld und die Stiftungspflegen Weinsberg, Sülzbach und Ellhofen u. s. w.

Abgesehen von den Staatswaldungen und dem sogen. Weißenhof bei Weinsberg befinden sich im Oberamtsbezirk keine geschlossenen Güter.

Das Gesetz vom 18. Juni 1849, betreffend die Ausdehnung des Amts- und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des Staatsgebiets, kam in Ansehung sämmtlicher Staatswaldungen den betreffenden Gemeinden wesentlich zu Statten.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehenwesen.

Das Verhältniß der sogen. Lokalleibeigenschaft, vermöge dessen ein Jeder, der sich in einem Orte, wo sie bestand, häuslich niederließ, leibeigen wurde, fand in den meisten Gemeinden statt.

Nach den aus dem 16. Jahrhundert herrührenden Lagerbüchern durfte in verschiedenen Orten des Bezirks Niemand, „Mannß oder Frawen Personen So Leibaygenschafft halber Einen Nachvolgenden Herren hat, zuo Burger oder Innwohner angenommen werden, es sei denn, daß sich der oder dieselben zuvor erledigt und abkaufft.“

Empfohlene Zitierweise:
F. L. I. Dillenius: Beschreibung des Oberamts Weinsberg. Karl Aue, Stuttgart 1861, Seite 086. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAWeinsberg_086.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)