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Bei Todesfällen mußten in der Regel zu „Hauptrecht“ fünf Schilling Heller entrichtet werden; von leibeigenen Männern außerhalb der Stadt fiel der Herrschaft „das beste Haupt-Vieh, so Die verlassen“, zu, oder wenn Einer kein Vieh hinterließ, „seine beste Kleidung“. Von leibeigenen Weibern bezog bei Todesfällen die Herrschaft ihr „bestes Kleinod oder Kleid“. Leibeigene, die auswanderten, wurden verhauptrechtet.

Nach anderen Urkunden war eine jede Weibsperson, sie sei dem Fürstenthum Württemberg mit „leib Aigenschafft verwandt gewesen oder nit, der Herrschafft, so lange sie gelept, jedes Jahrs ein Faßnachtshenne zu geben schuldig“ gewesen.

Auch waren in mehreren Orten alle Güter zinsbar und theilbar; von jedem Verkauf mußte dem Vogt „ain Schilling Heller (doch in Erbswyß nichtz)“ gegeben werden.

In den meisten Gemeinden betrug das Hauptrecht von dem Vermögen einer verstorbenen leibeigenen Mannsperson 1 fl. aus 100 Pfund Heller und von einer Weibsperson 1 Pfund Heller von je 100 Pfund.

In dem zum Kloster Schönthal früher gehörigen Ort Wimmenthal war das Verhältniß der Leibeigenen am mildesten; die meisten Abgaben dagegen hatten zu entrichten die Angehörigen der zu den Standesherrschaften Hohenlohe-Öhringen, -Bartenstein und -Waldenburg gehörigen Orte: Finsterroth und Ellhofen, beziehungsweise Mainhardt, Ammertsweiler und Unterheimbach, Geddelsbach etc.

Frohnen wurden fast in allen Ortschaften gefordert; nach den Lagerbüchern waren die Einwohner „rayßbar, steurbar, frohn- und dienstbar; sie hatten der Grundherrschaft ein aygen Rayßwagen und „Rayßgezällt jederzeit uff ihren Kost Gericht zu halten.“

Alle diese Abgaben und Leistungen wurden größtentheils schon in Folge der früheren Ablösungsgesetze von den Jahren 1817 und 1836 beseitigt, und der Rest derselben verschwand nach den Ablösungsgesetzen vom Jahr 1848 und 1849 vollends ganz.

Fall- und Schupflehen scheinen im Bezirk nicht bestanden zu haben.

Die Leheneignungsedikte von 1817 trafen im Bezirk nur hin und wieder Erblehen, in Ansehung welcher das Obereigenthum unentgeldlich aufgehoben und die Laudemien in einem gemilderten Maßstab zur Ablösung gebracht wurden; eine gezwungene Geschlossenheit der Güter hatte schon zuvor nicht bestanden.

Empfohlene Zitierweise:
F. L. I. Dillenius: Beschreibung des Oberamts Weinsberg. Karl Aue, Stuttgart 1861, Seite 087. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OAWeinsberg_087.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)