Seite:OberamtCalw 074.jpg

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Landstände stellten in ihrem „andern Fürschlag“ auch die Forderung, „wenn ein Bergwerk angehe, soll dasselbe auch der Landschaft zu Hilf und Statten kommen, so daß der Herzog zuvor die darauf gegangenen Kosten und hernach fortan den halben Theil nehme, die andere Hälfte aber der Landschaft bei ihrer Ablosung zu Hilf komme“; hierauf aber erhielten sie den kurzen Bescheid: Bergwerk behält sein fürstlich Gnaden ihm selbst (St. A.). Vermuthlich wurde bei den darauffolgenden unruhigen Zeiten nichts aus dem Bau. Als aber Württemberg in den Besitz des Erzherzogs Ferdinand von Östreich kam (1522), erlaubte dieser dem Cornelius Spießeisen und seinen Mitgewerken, ein Bergwerk bei Alt-Bulach zu errichten und verlieh ihnen folgende Freiheiten: Die Gewerke dürfen von dem Erz, das sie finden, „es sei Gold, Silber, blaue Farbe oder anderes Metall“, während der ersten 6 Jahre „kein Fron und Wachtel“ geben, später erst von der Mark einen Dickpfenning, müssen aber dagegen das gewonnene Silber, die Mark zu 8 fl. der Regierung überlassen, wofür diese verpflichtet ist, ihnen das nöthige Bau-, Brenn- und Kohlholz „an gelegenen Orten“ anzuweisen. Die Bergleute sollen im ganzen Lande sicheres Geleite, freien Hin- und Abzug haben, unter keinem Amtmann, sondern unter einem eigenen Bergmeister stehen, die gleichen Rechte mit den Bergleuten in anderen östreichischen Ländern genießen, „Richter und Ämter“ unter sich wählen dürfen, welche mit Ausnahme der Malefizhändel all ihre Streitigkeiten entscheiden, Wasser, Weide, Wege und Stege hier benützen und mit Allem, was zu ihrer Nothdurft und zum Bergwerk gehört, gefreit seien. Dem Bergrichter wurde eine eigene Instruktion gegeben (Reyscher Stat. Rechte p. 571 ff.). Dieser Bau hörte aber bald wieder auf, denn die aufrührerischen Bauern zerstörten 1525 die errichteten Werke. Nachdem Herzog Ulrich sein Erbfürstenthum wieder eingenommen hatte, befahl er am 25. Junius 1535 seinen Räthen, Vorschläge wegen Wiedereröffnung der Bergwerke in Bulach und Dornstetten zu machen und verlieh am 3. Februar 1536 den Gewerken, welche hier zu bauen schon angefangen hätten, oder künftig noch bauen wollten, ebenfalls Freiheiten, welche im Allgemeinen mit den oben angeführten übereinstimmen, die Befreiung von Bergzehnten aber auf 2 Jahre beschränken und den Preis, welchen die Regierung für die Mark Silber zu zahlen habe, auf 1/2 fl. weniger „als die Mark zu Nürnberg in der Schau gilt“, festsetzen. Zugleich wurden Allen, die einen Gang entdeckten, Belohnungen ausgesetzt, den Bergleuten Bauplätze und auf 2 Jahre auch das nöthige Zimmerholz für ihre Wohnungen zugesichert, der Betrieb von Handel und

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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 074. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_074.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)