Seite:OberamtCalw 165.jpg

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führt als solche an: „weißes Grobgrün, Scoti, Scotini, Rasch, Estamin, Troquet, Cadis, weiße Buffi und Beuteltuch.“ In Betreff des Letztern wurden die Müller unter Bedrohung mit schweren Strafen einigemal angewiesen, dasselbe nirgends anders, als bei den privilegirten Calwer Beuteltuchträgern zu kaufen und dabei jedesmal ihren Namen und die Zahl der gekauften Stücke in ein besonderes Büchlein einzutragen; andern unprivilegirten Händlern sollte ihre Waare confiscirt werden (Rescripte vom 3. Juni 1750, 13. Okt. 1753, 7. Mai 1759, 10. Juli 1771). Durch den Receß vom 28. Juli 1685 und durch die Zeugmacherordnung vom 24. März 1686 wurde noch weiter festgesetzt, daß die nicht zur Moderation gehörigen Zeugmacher ordinären Engelsait, ordinäres zweifärbiges Grobgrün und Machaier, ordinäre Buffi, Weißzehenbund, Schaafgrauzehenbund etc. zwar wohl in ordinärer Breite sollen verfertigen und ellenweise ausmessen, aber bei Strafe der Confiskation nicht stück- und ellenweise verkaufen dürfen. Durch das Rescript vom 25. Febr. 1737 kamen zu diesen privilegirten Waaren auch noch die von der Compagnie erfundenen Crepins[1]. Sonst betrieb die Gesellschaft auch ausgedehnte Wechselgeschäfte, da Stuttgart kein größeres Bankhaus besaß. 1

In den letzten Zeiten bestand diese Compagnie aus 23 Mitgliedern; jedes derselben hatte bei seiner Aufnahme, welche aber nie vor dem 21. Lebensjahre stattfinden durfte, 15.000 fl. einzuwerfen; es erhielt neben den landläufigen Zinsen hievon bei jedem Jahressturz seinen Antheil am reinen Gewinn, konnte aber beides wieder zum Kapital schlagen. Mitglieder konnten jedoch nur solche werden, deren Väter ebenfalls Gesellschaftsmitglieder gewesen waren und zwar höchstens drei Söhne desselbigen Vaters, die übrigen wurden dann nach ihren Fähigkeiten bei den verschiedenen Geschäftszweigen angestellt, Töchter erhielten nur dann am Geschäft Antheil, wenn sie ein Gesellschaftsmitglied heiratheten, geschah dieß nicht, so wurde ihnen ihr Erbantheil ausbezahlt. Jeder Sohn eines Compagnieverwandten, dem die Gesetze den Eintritt gestatteten, wurde im 14. Lebensjahr


  1. Weisser Recht der Handwerker 220. 376. 426, Reyscher Sammlung 13, 500. 627. 14, 199. 350. Aus Erkenntlichkeit für diese Privilegien streckte die Compagnie 1734 der Regierung 300.000 fl. gegen billige Zinse vor. Keyßler Reisen 1, 72 Ausg. v. 1776. (Schiller in seinem Briefwechsel mit Göthe rühmt von der Calwer Handelscompagnie, sie sei so „beträchtlich, daß man schon bei mehreren Extremitäten in Württemberg auf ihren Credit gerechnet habe.“ 1, 18 Ausg. 2.)
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Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Calw. Karl Aue, Stuttgart 1860, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtCalw_165.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)