Seite:OberamtEllwangen 148.jpg

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Die Gesundheitsfürsorge der vormaligen ellwangischen Regierung zeigt sich in der Apothekerordnung. Propst Wolfgang von Hausen – regierte 1584 bis 1602 – ließ im Jahr 1599 am 1. April mit Einwilligung eines hochwürdigen Kapitels die gnädigste Verfügung treffen, „eine Appodeckerordnung zu verfassen und sodann auch eine Appodecken zu errichten“ Die Ausführung geschah durch seinen Nachfolger. Die „Apotegkher-Ordnung bey Regierung Probsts Johann Christoff von Westerstetten“ – 1602 bis 1612 – enthält unter anderem folgendes:

„Wür Johann Christoff probst und herr, wie auch die Ehrwürdigen Edlen und Geystlichen Herren deß Capituls und Räth diser hochwürdigen, hochlöblichen und weytberymten probstei und stiffts zu Ellwangen haben zu wollfart, hayl und beförderung gemaines nutzes und zu Abstellung allerlei uhnordtnungen und müßbreüch, so bey verkauff und gebruch der Artzneyen ein Zeyt her allhie einreyßen wellen, Nachfollgende Apotegkher Ordnung, uß sonderen bewegenden Ursachen ehntwerfen verbessern und vermehren lassen.

Und erstlich, waß die Materialia medica belanget, will Ir fürstlichen Gnaden auch Ehrwürdig Capitull und Räth, daß der apotegkher in diser probsti und stiffts seßhaft by seinem Eyd uferleget haben, fleißig fürsehung zu thain, damit sein officin mit gerechten, Guoten Materialien nach notturfft besetzt seye, und darin alle Ding uhngefelscht, kräfftig und zu rechter Zyt eingebracht, bequemlich erhalten, secundum artem componieret und dann just und guot, in Rechtem gewicht und wert hingegeben werden.

Derwegen Ehr by seinen pflichten nichts uhntuglichs unkräfftiges, verlegenes nichtsollenes, für guot und frisch verkauffen, noch iemandt betrüegen, vervorthayllen oder ybernemen, auch den uhnwissenden nicht ains für daß ander geben, sondern das uhntüchtig selbst hinweg thain soll, damit allso mit kräftigen guoten wharen, dem armen alß dem reichen, zu seiner notturfft, umb sein gelt, getrewlich und nutzlich gedienet werde, und der gemeine man in der probsti, stiffts, und dieser Landes art seßhafft, sich nicht zu beklagen, sondern zu getrösten habe, da die Artzneyen, als Gottes gaben, nicht uf den gewin allain, sonder füllmehre uf die Liebe Gottes und des Nechsten Gesundtheit gerichtet werden.“




„Nachdem auch das thuon und ambt der apotegkerey nicht allain ainen Redlichen erfarnen und geschickten Man erforderet, sondern auch daß der selbig ohnverdroßen sy, so soll der apotegkher sich befleißen, damit ehr täglich in seiner handtierung geschickter und geyebter werde und deßihienigen, so im zu wißen gebüret, mehrern bericht erholen: solle derwegen in bewerten Artzney biecheren fleißig nachschlagen, wie alle Artzneyen zu erkennen, zu colligieren, reponieren, conservieren, praeparieren und componieren seyen. In solchen biechern sein yberige Zeyt vertreyben füll lieber zubringen, dan mit trünkh, spillen, kurzwil, unnötigen gastereyen und gesellschaft by zu wohnen, so würdt ehr lichtlich sein Narung und Vermögen teglich verbesseren.“

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_148.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)