Seite:OberamtEllwangen 314.jpg

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jährliche Gült oder Geldzins als Schutzgeld von ihren Gütern zu entrichten hatten, Gehorsam und vor des Schirmherrn Gerichten Recht zu geben und zu nehmen gelobten [1]. 1

Württemberg, welches von seinem älteren S. 307 genannten Besitze im Oberamt zuletzt nur noch seinen durch die Reformation erworbenen Kl. Königsbronner Antheil an Jagsthausen beibehalten hatte, erwarb im 19. Jahrhundert durch den Pariser Frieden vom 20. Mai 1802 und den Reichsdeputationshauptschluß vom 25. Februar 1803 das Fürstenthum Ellwangen und die einst hallischen Orte des Oberamts (soweit nicht hinsichtlich einiger weniger Orte, bezw. Ortsantheile Preußen in Folge der von ihm erworbenen Landeshoheit im Wege stund, vergl. das Genauere im topogr. Theil); gegen Ende des Jahres 1802 und dann noch später wiederholt Bestandtheile der Herrschaft Adelmannsfelden (s. oben S. 308); durch das Patent vom 19. Nov. 1805, welchem gemäß Kurfürst Friedrich die in und an seinen Landen gelegenen Besitzungen des Deutschen Ordens und der Reichsritterschaft in Besitz nahm, und die Rheinische Bundesakte vom 12. Juli 1806 Lauchheim mit den sonstigen im Oberamt gelegenen Zugehörungen der Kommende Kapfenburg (Art. 18: la commanderie de Kapfenburg ou Lauchheim [2]) sowie die Landeshoheit über die noch nicht württembergischen Theile der limpurgischen Herrschaft Adelmannsfelden und über die v. wöllwarthischen Besitzungen; endlich durch den Staatsvertrag mit Bayern vom 18. Mai 1810 namentlich den östlichen Theil des Oberamts, soweit er nicht schon durch ellwangischen Besitz an Württemberg gekommen war, so besonders früher öttingische und wallersteinische, brandenburg-preußische, dinkelsbühlische, nördlingische, bopfingische, auch hallische, ritterschaftliche, deutschordensche,


  1. Vergl. Martinus Magerus a Schoenberg, de advocatia armata tractatus juridico – historico – politicus, Frankofurti, 1625 cp. 6 §§. 27–65. Sie konnten den Schirmherrn beliebig wählen und wechseln, hatten aber bei Lösung des Verhältnisses an den seitherigen Schirmherrn ein Ablösungsgeld zu bezahlen. Allmählich mögen sich die meisten dieser Verhältnisse in ein gewöhnliches Unterthanenverhältnis verwandelt haben, noch bis ins 18. Jahrhundert dagegen behielt der Freihof (Gemeinde Stödtlen), diese Eigenthümlichkeit bei. – Auch Benzenzimmern scheint in älterer Zeit reichsunmittelbar gewesen zu sein (s. unten).
  2. Einige Zeit wurden die Württemberger übrigens von Bayern aus dem Besitz der Kommende gedrängt, wie auch die Okkupation von Bestandtheilen der Kommende Oettingen und des Amts Schneidheim damals an dem Widerstande Bayerns scheiterte, so daß die letzteren Ortsantheile wie die Orte überhaupt erst im Jahr 1810 an Württemberg kamen.
Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 314. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_314.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)