Seite:OberamtEllwangen 452.jpg

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Würden eingerichtet. Der Propst sollte im allgemeinen das Einkommen, die Rechte und Insignien (Mitra, Stab, Ring), wie früher der Abt, besitzen, als gesonderte Präbenden dagegen die Kanoniker 80 fl., die Vikare 40 fl., der Dekan zu seiner Präbende noch besonders 50 fl., der Kustos und Scholaster je 25 fl., für Bauten, Lichter u. s. w. der Kustos noch besonders 100 fl. beziehen. Etwaige supernumeräre Kanoniker sollten die Rechte der wirklichen genießen. Die Kleidung der Professen sollte schwarz, grau oder ganz dunkel sein und in langen Talaren bestehen [1]. Zu Ehren des h. Benedikt war ein Wochengottesdienst anzustellen und ihm ein eigener Altar mit einer vom Dekan zu besetzenden Altaristenstelle zu errichten. Die Exemtion und unmittelbare Unterstellung des Stifts unter den päpstlichen Stuhl hatte fortzudauern. Die Wahl des Propstes sollte Dekan und Kapitel, die Bestätigung dem h. Stuhl zustehen, die Wahl des Dekans dem Propst und Kapitel, die Besetzung der Kustodie und Scholasterie, sowie der Vikariate mit Ausnahme desjenigen des h. Benedikt dem Propste, doch waren zu beiden Stellen Kapitularen und zugleich Priester, zu den Vikariaten (abgesehen von den bereits von früher her vorhandenen und nun in erster Linie zu berücksichtigenden monachi capellani) Weltgeistliche, Priester oder zu allen höheren Weihen in nächster Zeit berufene Personen, zu nehmen, vorbehältlich eines Zurückweisungsrechts des Dekans und Kapitels bei Untauglichkeit des Betreffenden, bei dessen Ausübung Propst, Dekan und Kapitel gemeinsam eine Neuwahl vorzunehmen hatten. Die Kollation der Kanonikate stund Propst, Dekan und Kapitel, hinsichtlich der zwei nächst erledigten Stellen jedoch dem Grafen Ulrich von Württemberg und dessen Erben das Präsentationsrecht zu. Zu Kanonikern durften nur von beiden Eltern her ritterbürtige Weltgeistliche gewählt werden. Der 4. Theil der Kanonikate war Graduirten, womöglich vom Adel, vorbehalten, eine Präbende für einen Magister oder Baccalaureus der Theologie, zwei für Doktoren oder Licentiaten der Rechte. Der Spitaler, welcher das in selbständigem Vermögensbesitz bleibende Spital zu verwalten hatte, war vom Propst zu bestellen. Die Bestrafung schwerer Exzesse aller Stiftsangehörigen stund dem Propst, der leichteren dem Dekan zu. Noch am gleichen Tage wurden die Gülten, Zehenten und Einkünfte, auf welche die Kapitelspfründen verwiesen waren, genau festgesetzt (der sog. liber redituum). 1


  1. Vergl. auch unten S. 457.
Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 452. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_452.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)