Seite:OberamtEllwangen 455.jpg

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die päpstliche Genehmigung erhalten hatten, ihnen aber eine solche nicht zu Theil wurde, vielleicht weil sie einem der Paciscenten (dem durch sie beeinträchtigten Propst) später nicht mehr beliebten, so war ihre Gültigkeit Gegenstand lange dauernder Streitigkeiten zwischen Propst und Kapitel, bis Propst Wolfgang in seiner Wahlkapitulation vom 10. April 1584, welche auch für die Folgezeit in der Regel für diese Kapitulationen als Vorlage diente, zwar an sich nur die alten Statuten ausdrücklich anerkannte, hinsichtlich der neuen jedoch über die einzelnen Punkte sich besonders verglich, sie übrigens meistens zum Theil mit gewissen Modifikationen und näheren Bestimmungen anerkannte. 1

Namentlich seit Kardinal Otto (7. Dezember 1552) bis zum Schlusse (1770, 30. April) mußten nämlich die Pröpste dem Kapitel eigene Kapitulationen ausstellen, welche Anfangs aus 11, später – meistens auf diejenige von 1584 zurückgehend – aus wechselnd 42, 48, 58, 60, selbst 69 Punkten bestanden, eidlich, zum Theil auch durch Bürgen bekräftigt wurden, zum Theil nicht ohne längere Verhandlungen und Streitigkeiten zwischen beiden Parteien zu Stande kamen. Sie betrafen z. B. Forterhaltung des Katholicismus – es sollten keine andere als katholische Glaubensgenossen im ganzen Fürstenthum aufgenommen werden – Beiziehung des Raths und der Einwilligung des Kapitels in wichtigeren Sachen, Erhaltung des propsteilichen Vermögens, Bezahlung der Schulden nach Abgang des Propsts, Zuziehung eines Koadjutors, Verpflichtung zur Residenz, Statthalterei bei Abwesenheit des Propsts u. s. w., vielfach auch nur Punkte von vorübergehender Bedeutung. Streitigkeiten zwischen dem Propst und dem Kapitel gab es übrigens durch alle Jahrhunderte hindurch viele, welche dann durch Vergleiche mehr oder minder dauernd beigelegt wurden. Besonders wichtig war der Vergleich, welchen die kaiserlichen Kommissäre Bischof Martin von Eichstädt und Bischof Marquard von Augsburg den 17. September 1580 zu Ellwangen in 31 Artikeln zu Stande brachten. Er bezog sich auf möglichste Ausrottung der evangelischen Lehre im Stift, die Verteilung der Reichs- und Kreisbeschwerden (Propst 2/3, Kapitel 1/3), schiedsrichterliche Entscheidung von Streitigkeiten zwischen beiden Theilen, Verleihung von Schildlehen und Ämtern nicht ohne Einwilligung des Kapitels, Einrichtung der Hofhaltung, Anstellung eines Arztes, dessen Besoldung der Propst zu 2/3, das Kapitel zu 1/3 tragen sollte u. s. w. – Nach den späteren

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 455. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_455.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)