Seite:OberamtEllwangen 473.jpg

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Kammergerichtsziel betrug 219 Thlr. 76 kr., der Kreisanschlag 88 fl.

In Friedenszeiten hielt die Propstei nur einige 40 Mann Infanterie, wenn in Kriegszeiten das Triplum gefordert wurde, stellte sie zu dem Regiment Wolfegg einen Hauptmann und 63 Unteroffiziere und Gemeine. Das Kompagniekommando behielt sie zu Kriegs- und Friedenszeiten. Eine Zusammenstellung der ellwangischen Landmiliz vom 1. Juni 1757 ergab folgenden Bestand: Kapitän 1, Lieutenant 0, Feldwebel 5, Fourier 1, Korporal 20, Tambourmajor 1, Ordinaritambour 8, Pfeifer 3, Summa: a) gemeine (oder Landesausschuß) 947, b) Prima Plana 988, Hausgewehre: a) gezogene Rohre 64, b) Flinten 1030.

Das Wappen des Propstes war eine früher rothe, seit Fürstpropst Ludwig Anton goldene, Inful in silbernem Feld, mit ihm war in der späteren Zeit in der Regel das Familien- und sonstige Würdenwappen des Betreffenden verbunden. Das Wappen des Kapitels war der h. Veit im (goldenen) Kessel (in blauem Feld). Die Wappen der Stifter, dem heutigen Stadtwappen gleich (s. Busl S. 34), sind durchaus apokryphisch. Die Landesfarben waren roth und weiß.

Ursprünglich waren das Klostereigenthum und die Einkünfte im ungetheilten Besitze des Abts und Kapitels, erst bei der Säkularisation im Jahr 1460 wurden sie getheilt, und zwar so, daß ungefähr 1/3 dem Kapitel, 2/3 dem Propste zufielen (vergl. S. 450 ff.), daher auch das Kapitel bis zuletzt seine eigene Finanzverwaltung hatte. Diese Abtheilung bildete jedoch keine Grundtheilung, sondern nur eine Abtheilung der Gefälle in sustentationem praepositi et capituli, so daß in der That noch ein ungetheiltes stiftisches Eigenthum vorhanden war, worauf der Fürstpropst alle Regalien, ohne Rücksicht auf die nutzbare Abtheilung hatte, während dem Kapitel auf seinem nutzbaren Antheil einzig die niedere Gerichtsbarkeit, theilweise auch das Jagdregal, zukam. Außer den ihm kraft dieser Abtheilung zustehenden eigentlichen Hochstiftsbesitzungen erhielt übrigens das Kapitel in Folge selbständiger Erwerbungen im Verlaufe der Zeit noch andere eigenthümliche Besitzungen im In- und Auslande, rücksichtlich welcher sich dasselbe als unmittelbar gerirte. Dieselben kamen zwar mit dem Stift in einen solchen Verband, daß sie ohne Zustimmung des Propstes weder veräußert noch verpfändet werden konnten, aber ihre politische Verfassung behielten sie unverändert

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Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 473. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_473.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)