Seite:OberamtEllwangen 539.jpg

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gewesen, für die hiesige Frühmesse um 170 fl. an die Heiligenpflege und die ganze Gemeinde dahier veräußert hatten, verkauften sie den 24. Januar 1481 ihr frei ledig und eigenes Dorf wie dies vor langen Jahren an das Kloster gekommen, mit Vogteien Diensten, Gülten, Zinsen, Renten, Gefällen und allen Zugehörungen, sammt der Lehenschaft und dem Patronatrecht der Pfarrkirche zu Munzingen (bayr. AG. Nördlingen) und der hiesigen Frühmesse oder Kaplanei unter Einwilligung des Markgrafen Christoph von Baden (als Frauenalber Vogts) und des Grafen Ludwig von Oettingen, in dessen Grafschaft der Ort gelegen, um 6000 fl. an das bereits genannte Kloster Kirchheim (Mater. z. Oetting. Gesch. 4, 149; vergl. auch Oberrhein. Zeitschrift 24, 105). Im Jahr 1444 werden auch nördlingische arme Leute, 1599 ein spital-nördlingisches Söldlehen dahier genannt.

Nach Molls Beschreibung des Rieses vom J. 1773 waren hier 38 Unterthanen, so: kirchheimisch 23 Sölden und 1 Hof, wie auch das Pfarrhaus, [spital] nördlingisch 3 Sölden, worunter das Heiligenhaus, und 2 Feldlehen, kloster zimmerisch [in Folge der Reformation öttingen-öttingisch und seit 1731 öttingen-wallersteinisch] 3 Sölden, kaisersheimisch 2 Höfe, 4 Sölden, 2 Söldlehen (in Betreff dieses Klosterbesitzes sind die Angaben nicht ganz sicher). Das Patronatrecht, der große Zehnte und die Dorfsherrschaft, meist auch der Heuzehnte, stund dem Kloster Kirchheim zu, der kleine Zehnte der Pfarrei Munzingen, während der kaisersheimische Hof von allen Zehnten frei, der kaisersheimische Widumshof dagegen auch an die genannte Pfarrei zehntpflichtig war. Es bestand ein gräfliches [d. h. öttingen-wallersteinisches] Gericht dahier, vor dem auch die nördlingischen Unterthanen, nicht aber die kaisersheimischen Recht zu nehmen hatten. Eine Tafern oder Schenkgerechtigkeit befand sich hier nicht, sondern jeder Einwohner schenkte ohne einiges Ungeld. Vierer und Heiligenpfleger wurden von der Gemeinde genommen und zu Kirchheim bestätigt, wie auch der Frevel auf der Gassen allda abgestraft, auf den Gütern aber von jeglicher Herrschaft. Dorfrecht von Benzenzimmern von 1484 s. Grimm, Weisthümer, 6. S. 275–276.[ER 1]

Wie das Kloster Kirchheim selbst unter öttingischer und zwar früher öttingen-öttingischer, seit 1731 öttingen-wallersteinischer Stifts- und Schutzherrschaft, auch hoher Gerichtsbarkeit stund und insoferne zum öttingen-wallersteinischen Pflegamt Kirchheim gehörte, so war dies auch mit dem kirchheimischen Ortsantheil dahier der Fall (Materialien a. a. O. 1, 256). Auch gingen alle Appellationen vom Klosteramt an das öttingische höhere Gericht,

Errata

  1. S. 539 Z. 8 v. u. setze bei: Dorfrecht von Benzenzimmern von 1484 s. Grimm, Weisthümer, 6. S. 275–276. Siehe Nachträge und Berichtigungen. Seite XVI.
Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 539. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_539.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)