Seite:OberamtEllwangen 762.jpg

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immediate Vogteilichkeit und Civiljurisdiktion. Zu Birkenzell dem Flecken (jetzt Gemeinde Stödtlen) 1 Haushaltung oder Gemeindsrecht, während 15 fürstlich ellwangisch, 4 reichsstadt-dinkelsbühlisch waren; Ellwangen hatte alle Civil- und Kriminaljurisdiktion, der Orden behauptete innerhalb Etters die Immediatvogteilichkeit und damit verbundene Territorialjurisdiktion. Zu Eck am Berg dem Weiler (dsgl.) 2 Haushaltungen oder Gemeindsrechte, während 5 fürstlich öttingisch, 1 reichsstadt-dinkelsbühlisch waren; Oettingen-Spielberg exercirte die auf die 4 hohen Fälle receßmäßig eingeschränkten Centen, die Bestrafung der Gassen- und Feldfrevel, der Orden hatte die Gemeinds- und Hirtenstabsherrschaft sowie die Territorialjurisdiktion auf seinen Unterthanen und deren Gütern. Zu Gerau dem Weiler (dsgl.) 1 Haushaltung oder Unterthanen, während 3 fürstlich ellwangisch, 1 öttingen-spielbergisch waren; die fraischliche Obrigkeit war ellwangisch, über jenen Unterthanen und sein Hofgut behauptete der Orden die Territorialjurisdiktion. Zu Königsroth (Gem. Wörth) die Mühle am Flüßchen Roth sammt dem Besitzer zu aller Civil- und Territorial-Jurisdiktion, während die Cent zwischen Ellwangen und Oettingen-Spielberg strittig war. Zu Ober-Schneidheim dem Dörflein 7 Haushaltungen oder Gemeindsrechte, während 1 der Kommende Oettingen zustund [nach Molls wohl weniger genauen Beschreibung des Rieses 9 Sölden deutschherrisch], 13 öttingisch d. h. zuletzt spielbergisch, [dsgl. 9 Sölden wallersteinisch], 4 [Sölden] reichsstadt-nördlingisch, 4 [Sölden] reichsstadt-bopfingisch, 4 [Sölden] kloster-kirchheimisch, 3 [4 Sölden] markgräflich-ansbachisch [dsgl. weiter noch 1 Sölde mönchsrothisch, 1 Hof und 1 Sölde bischöflich-augsburgisch] waren; die fraischliche Obrigkeit und Bestrafung der Gassen- und Feldfrevel stund Oettingen-Spielberg zu, der Orden behauptete alle Civil- und Territorialjurisdiktion über seine Unterthanen und deren Güter innerhalb Etters [nach Moll stund die Dorfsherrschaft sämmtlichen begüterten Herrschaften hierselbst zu, die Inwohner wählten Vierer unter sich selbst, thaten auch in einem deutschherrischen Hause ihnen unter einander Rechnung, wobei Niemand von herrschaftswegen zugelassen wurde, der große Zehnte war deutschherrisch, der kleine stund dem Pfarrer zu]. Zu Sechtenhausen dem Dörflein (Gem. Zipplingen) 7 Haushaltungen oder Gemeindsrechte, während 4 reichsstadt-nördlingisch, 2 fürstlich-öttingisch, 1 kloster-kirchheimisch, 1 markgräflich-ansbachisch waren; die Fraischlichkeit exercirte das Haus Oettingen-Spielberg, die Dorfs- und Gemeindsherrschaft

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 762. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_762.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)