Seite:OberamtEllwangen 763.jpg

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die Reichsstadt Nördlingen, der Orden behauptete über seine Unterthanen und deren Güter alle Civil- und Territorialjurisdiktion. Zu Stillau dem Weiler (Gem. Stödtlen) 7 Haushaltungen oder Gemeindsrechte, während 4 öttingen-spielbergisch, 1 reichsstadt-dinkelsbühlisch waren; die Kriminaljurisdiktion stund theils Ellwangen theils Oettingen-Spielberg zu, der Orden behauptete die Gemeindsherrschaft, den Hirtenstab, über seine Unterthanen innerhalb Etters alle Civil- und Territorialjurisdiktion. Zu Unter-Schneidheim dem Pfarrdorf 31 [nach Moll a. a. O. (hier überhaupt wohl weniger richtig) 33] Haushaltungen oder Gemeindsrechte, während 28 öttingisch d. h. spielbergisch [desgl. 27 wallersteinisch, dazu „ein früher nördlingischer, so aber von Wallerstein eingezogen wird“], 5 reichsstadt-bopfingisch [fehlen bei Moll], 3 [nach Moll 2] kloster-kirchheimisch, 2 markgräflich-ansbachisch [desgl. früher kloster-heilsbronnisch], 1 [desgl. 6] reichsstadt-dinkelsbühlisch waren [desgl. noch 1 kaisersheimischer]; die fraischliche Obrigkeit sammt der Bestrafung der Feld- und Gassenfrevel stund Oettingen zu, der Orden hatte das Patronat- und Zehntrecht, alle Civil- und Territorialjurisdiktion über seine Unterthanen, während die Dorfs- und Gemeindsherrschaft zwischen dem Orden und Oettingen-Spielberg kumulativ war. [Weiter sagt Moll: die Gemeinde wählte die Vierer, welche sofort von den beiderseitigen Herrschaften (Deutschorden und Wallerstein) konfirmirt wurden. Beide justificirten die Rechnungen (nur die Heiligenrechnung der Orden allein) und hatten ein abgesondertes Gericht, welches von den Inwohnern und anderen tüchtigen Personen besetzt wurde, auf den Gütern strafte jede Herrschaft. Die Gemeindsgerechtigkeit bestand darin, daß ein jeder Berechtigter zu seinem Haus 3/4 Morgen Ackers, dann mit einander 30 Tagwerk Wiesen und 5 Morgen Holz, auch jeder 1 Krautgarten hatte; doch besaßen 7 Unterthanen nur Häuser, keine Gemeindsgerechtigkeit. Der große Zehnte stund dem Deutschorden, der kleine dem Pfarrer zu]. Zu Weiler, 2 einzelnen Höfen (an der Eck, Gem. Stödtlen), den einen, während der andere fürstlich-ellwangisch war; die Kriminaljurisdiktion exercirte Ellwangen, über seine Unterthanen hatte der Orden die Civil- und Territorialjurisdiktion innerhalb Etters. Zu Wolfertsbronn, dem Weiler (bayr. AG. Dinkelsbühl) 1 Haushaltung oder Gemeindsrecht, während 16 reichsstadt-dinkelsbühlisch, 1 öttingen-spielbergisch waren; dem Orden stund neben der Hirtenstabs-Herrschaft über seine Unterthanen innerhalb Etters alle Civil- und Territorialjurisdiktion

Empfohlene Zitierweise:
Eduard Paulus der Jüngere: Beschreibung des Oberamts Ellwangen. W. Kohlhammer, Stuttgart 1886, Seite 763. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtEllwangen_763.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)