Seite:OberamtMergentheim0368.jpg

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Kugel ihnen schaden und Niemand ihnen widerstehen könne, weil Gott mit ihnen sei. Die Bürger aber benützten jetzt des Komthurs Bedrängnis, sich von ihm am 11. April durch eine Verschreibung, welche der ferne Deutschmeister bestätigen mußte, die Zusicherung geben zu lassen, er wolle nichts vorenthalten, was ihnen Gottes Wort als Recht zugestehe, und sie fortan mit nichts beschweren, wogegen auch sie gegen ihn als ihre Obrigkeit thun wollten, was sie nach dem Evangelium schuldig seien. Sie selbst öffneten darauf den Bauern die Thore der Stadt, und diese drangen ohne Widerstand sofort auch in das Schloß ein. Dem Komthur zwar fügten sie weiter kein Leid zu, alles aber, was in Burg und Stadt Eigenthum des Ordens hieß, ward geplündert. Man wollte wissen, daß der Schloßvogt selbst zu den Bauern geholfen und ihnen das, was außer den geflüchteten Vorräthen und Kostbarkeiten an Silber noch vorhanden war, angezeigt habe. Ingleichen litt auch das Schloß in seinen Baulichkeiten großen Schaden, und man behauptete, daß die Unterthanen des Ordens auch hier mit am eifrigsten an der Zerstörung ihres Herrenhauses gearbeitet haben. Ähnliches geschah auf Neuhaus, dessen sich jetzt die Bauern ohne Widerstand bemächtigten (s. o.). Die Komthurei schlug ihren Schaden an geraubtem Vieh, Getreide, Wein, Geschütz und zerstörtem Hausrath auf mehr als 14.400 Gulden an.

Glimpflich war im Grunde die Ahndung aller dieser Exzesse: eine Geldstrafe von 2000 Gulden für die Stadt und die Verpflichtung für Rath und Gemeinde: 1. alle Schuldigen zur Bestrafung zu stellen, keinen Geflüchteten mehr bei sich aufzunehmen oder ihn gefangen den Amtleuten des Ordens zu überliefern; 2. allen ihren der Ordensobrigkeit zuwiderlaufenden Verpflichtungen zu entsagen und sich in keine fremde Verbindung einzulassen; 3. alle Waffen jeglicher Art an einer besondern Malstatt abzuliefern und keine außer dem Brotmesser bei sich zu führen; 4. fortan allen vorigen und vom Orden noch ausgehenden Geboten ohne weiteres Folge zu leisten; 5. hinfort ihre Stadtschlüssel nur dem Hauskomthur oder des Ordens Amtleuten zu übergeben; 6. ihre Fähnlein, Trommeln und Pfeifen zu überliefern und sich der ersteren nicht weiter zu bedienen, auch bei Kirchweihen und Hochzeiten nicht; 7. fortan dem Deutschmeister von den Nutzungen der Stadt was ihm beliebt zu gewähren; 8. wie von Alters her die Zehnten, Zinsen, Gilten und Gefälle unweigerlich zu entrichten; 9. bei Entschädigungsklagen Dritter

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Mergentheim. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 368. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtMergentheim0368.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)