Seite:OberamtMergentheim0585.jpg

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Walther v. Kronberg 1537 ein eigenes Siegel (s. u.). Für dieses Gericht, ein sogenanntes Offen- oder Frei- auch Stark-Gericht, das ursprünglich alle 14 Tage, später dreimal jährlich gehalten wurde, bestand folgende „Designation“ (St.A. Handschr. v. c. 1632.):

Erstlichen, Wann die Unterthanen oder andere in diesen Gerichtszwang Angehörigen beisammen sind, so wird der Richtstab den Schultheißen, vom Herrn Amtmann zu heben, übergeben, so mag er dem Umstand (Publikum) darauf vorhalten: Es hat der Umstand genugsam gesehen oder gehört, daß mir der Richterstab von dem ehrenfesten etc. Herrn Amtmann uffem Neuenhaus und unsern großgnädigsten vorgesetzten und gebietenden Herrn heutiges Tages in diesem Frei- oder Offen-Gericht, anstatt des hochwürdigen Fürsten und Herrn ... zu halten, großgünstig übergeben worden.

Also, N. N., frage ich Euch, welcher oder wer dies offen frei oder „storckh“ Gericht zu schützen, zu setzen oder zu entsetzen, zu gebieten oder zu verbieten habe. (Dieser Post wird im ganzen Gericht vom einen zum andern umgefragt).

Erste Antwort der Gerichts-Personen.

Folgt die ander Umfrag eines Schultheißen. N. N. Ich frage Euch, ob dies Offen oder Storckh Gericht besetzt sei wie vor Alters herkommen.

Zweite Antwort der Gerichts-Personen.

Wann nun diese Umfrag beschehen, so spricht der Schultheiß zum Büttel:

Büttel, Ich befehle Dir an, daß Du das Frei-Gericht behegest [1].

Wann das behegt ist, so thut der Schultheiß eine Umfrag: N. N., ich frage euch, ob das Gericht behegt sei, wie vor Alters herkommen.

Dritte Antwort der Gerichts-Personen.

Nach diesem, wann diese Umfrag beschehen, spricht der Schultheiß zu dem Umstand:

Der Umstand hat gehört, daß abermal dies Offen Frei Gericht und alle andere nachfolgende Gerichte bis wiederum zum Offen Gericht behegt und verboten ist; der nun etwas vorzubringen hat, der mag vorstehen und nach Ordnung der Rechten klagen.

Hiebei ist zu merken: Am Freigericht, wenn Jemand klagt, darf er kein Einlaggeld geben, dann es oft bei gehaltenem Offen Gericht der Ursachen vielleicht geschieht. Wann aber Niemand vorhanden ist, der zu klagen hat, so spricht der Schultheiß und thut ein Ermahnung, ob Jemand vorhanden sein möchte. Wann aber Niemand da ist, ist dies Nachfolgend zu verrichten.

Schultheiß: Ich ermahne und erinnere hiemit den Umstand sammtlich bei den Pflichten und Eiden, welche Ihr unserm Gnädigen Herrn, als Ihro hochadeligen gestrengen ... und dem löblichen Amt Neuenhaus gelobt und geschworen, auch mit Leib und Gut verbunden, daß jetzt ein jeder besonder bei seinen höchsten Pflichten wolle anzeigen, was


  1. arcere, sepire Grimm, Weisthümer 2, 190.
Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Mergentheim. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 585. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtMergentheim0585.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)