Seite:OberamtMergentheim0586.jpg

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er dies Jahr gesehen, so meinem Gnädigen Herrn strafwürdig sein möcht, es sei mit wesserlei Sachen, als Raufen, Stoßen, Schlagen, Werfen, Schelten, Schänden, Schmähen, Gottlästern, oder sonsten Schaden fügen, auch icht (irgend) was das strafmäßig erkannt mag werden, bei Vermeidung höchster Pön und Straf, und da nicht ansehen, was es sein mag, damit Ihr solches könnt am jüngsten Gericht verantworten, und mögt also abtreten und einer nach dem andern wiederum hereingehen und seiner Pflicht nicht vergessen.

So darnach ein Casus oder rügbare Sach würd vorgetragen, wird dieselbe einem des Gerichts zu bedenken heimgesetzt, doch je allweg einem andern ein sonderbare, wofern daß viel angezeigt würden.

Nach Verrichtung dieses so spricht der Schultheiß zum Gericht:

Es sind etliche unterschiedliche rügbare Sachen Euch zu bedenken heimgesetzt, mögt also aufstehen und zum Urtheil treten.

Wann sie von dem Urtheil kommen, so fahet der Schultheiß zum Ältesten an: N. N., Es sind etliche rügbare Sachen Euch und Euren Mit-Stuhlgenossen zu bedenken heimgesetzt worden; habt Ihr Euch des Urtheils bedacht, mögt Ihr solches dem Umstand offenbaren.

Hierauf wird er antworten, er habe sich mit den Seinigen deren Urtheile bedacht und sind durch’n Gerichtschreiber uffs Papier gebracht worden; so der Richter solcher begehrt, sollen sie durch’n Gerichtschreiber verlesen werden.

Welches dann der Richter an Gerichtschreiber begehrt, er solle solche verlesen. Nach diesem geschieht eine Umfrag bei dem Gericht:

N. N., Sind dies die Urtheil, oder ist dies gerichtlich erkannt worden, wie der Gerichtschreiber verlesen?

Wenn das geschehen, spricht der Schultheiß zu dem ganzen Umstand: Der Umstand hat die Urtheil gehört, mögen sich die Strafmäßigen künftig, als getreuen gehorsamen Unterthanen gebürt, verhalten, so bleibt ihr ungestraft.

Wann das geschehen, wo es die Zeit leiden kann, verliest man das Mandat.

Letzlichen werden die neuen Bürger zu Pflichten genommen, doch schwören sie nur der Herrschaft, aber der Gemeind müssen sie schwören, wann man nach der Hl. Kreuzwochen (vor Himmelfahrt) die Gemein-Ordnung im Beiwesen der Neusamer (Neuseßer) verliest.

Angehängt sind: Notabilia Schultheißen zu Igersheim Amt bei einem Kaufgericht: Anfänglich spricht der Schultheiß, ehe Jemand klagt: Der Umstand wird zweifelsohne wohl wissen, daß alle offene oder Freigericht, alle andere durchs Jahr folgende und begebende Gerichte behegt und nach Ordnung der Rechten verboten werden, also läßt der Richter solches uff heut auch beruhen).


In Igersheim war eine Zollstätte mit einem Deutschherrischen Zöllner.

Die Kirche, deren Patronat wohl ursprünglich den Brauneck und seit der Inkorporation dem Stift Neumünster in Würzburg zustand, wurde 1258 durch den Bischof diesem Stift einverleibt. 1438 stiftete die Gemeinde eine Frühmeßpfründe. Von

Empfohlene Zitierweise:
Julius Hartmann, Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Mergentheim. W. Kohlhammer, Stuttgart 1880, Seite 586. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtMergentheim0586.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)