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Die Patrimonialgerichtsbarkeit und Polizeiverwaltung wurde bei Oettingen Wallerstein schon im Jahr 1810, bei Thurn und Taxis im Jahr 1848 aufgehoben. 1

b) Bäuerliche Lehen.

Die Grundbarkeit bestand den geschichtlichen Verhältnissen entsprechend in den verschiedenartigsten Formen und Benennungen. Im allgemeinen umfaßte dieselbe Hofgüter (ganze, Halb- und Viertels-Höfe), Bauernlehen, die sich meist nur durch kleineren Grundbesitz von den Höfen unterschieden, Sölden, neue Häuser und einzelne, sogenannte walzende Grundstücke.

Die ständigen Gefälle bestanden in Geldzinsen, Küchengefällen, Dienstgeldern und in jährlichen und sogenannten flürlichen Getreidegülten.

Die Besitzveränderungsgebühren waren theils fixe, geringe Auf- und Abfahrten, theils Handlöhne in Prozenten des jeweiligen Werthes (meistens 10 %), welche der Erwerber des Guts entrichtete, während der abziehende Besitzer oder seine Erben die sogenannte Weglosung zu bezahlen hatten. Die Ausstellung von Bestand- und Reversbriefen war nur bei dem Kloster Kirchheim fortwährend in Übung und dafür ein Briefgeld eingeführt; jedoch kam sie zeitweise auch bei anderen Grundherrschaften vor. Die Güter wurden zwar auf Leib und Leben des Besitzers verliehen, aber unter Lebenden wie in Todesfällen dem nachfolgenden Erwerber, beziehungsweise Erben ohne Anstand weiter verliehen.

Die wesentlichste Wirkung der Grundbarkeit äußerte sich in der Beschränkung des Verfügungsrechtes des Besitzers, indem Veräußerungen, Zertrümmerungen und Verpfändungen der grundherrlichen Zustimmung bedurften.

Frohnen bestanden fast in allen Orten und zwar Naturalfrohnen in Spann- und Handdiensten, welche theilweise gemessen, zum größeren Theile aber ungemessen waren; für die Handdienste (mit Ausnahme der Jagdfrohnen) wurde jedoch meist ein Dienstgeld bezahlt.

Durch die Ablösungsgesetze von 1848 und 1849, welche im Oberamtsbezirke längst durchgeführt sind, ist das gesamte Grundbarkeitsverhältniß, soweit es nicht schon früher geschah, vollständig beseitigt.


C. Zehenten.

Neresheim. Den großen und Novalzehenten und einen Theil des Kleinzehenten bezog Fürst Thurn und Taxis, den weiteren Klein- und Blutzehenten die Stadtpfarrstelle; den Heuzehenten Fürst Oettingen Wallerstein und die Gemeinde. In Stetten bezog den

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Neresheim. H. Lindemann, Stuttgart 1872, Seite 116. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtNeresheim0116.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)