Seite:OberamtNeresheim0235.jpg

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1331 von Kaiser Ludwig ausgebrachte Privilegium: daß Niemand vor der Stadt bauen solle, der nicht gleiche Lasten tragen will mit den Bürgern, war wohl gegen die Herren von Bopfingen hauptsächlich gerichtet; ebenso der Punkt in einem Privileg Karls IV. von 1373: Was in der Stadt Markung liegt und vor Alters gesteuert hat, soll forthin mit der Stadt heben und legen und soll sich Niemand entziehen, auch wenn Jemand kein Bürger wäre. Zwar verbündete sich Rudolf von Bopfingen 1352 mit der Stadt und räumte ihr ein Vorkaufsrecht ein auf seiner Burg; aber die Zeiten änderten sich und mit Vergnügen wurde darum in dem großen Städtekrieg 1386/87 die Gelegenheit ergriffen und die unbequeme Burg erobert, zerstört und einer von Steinberg mit seinem Knecht auf dem Markte enthauptet. Daraufhin verkauften die Pfleger von Rudolfs von Bopfingen Kindern den Burgstall mit Gemäuer und Graben, Garten und Hofreit um 300 fl. an die Stadt, Feldgüter und nutzbare Rechte ausgenommen. Das Privilegium, daß Niemand vor der Stadt oder an ihrem Graben Bäue mache wider der Stadt Willen, ließ man sich zu weiterer Sicherheit 1398 erneuern. – Die ehemals zur Reichsburg Flochberg gehörigen Marställe und Städel in Bopfingen waren an Oettingen gekommen und hatten auch Streitigkeiten verursacht, bis durch Vermittlung des Städtebunds die Grafen um 370 Pfund an die Stadt verkauften a. 1362. Den Hahnen von Bopfingen war das Ammanamt der Stadt verpfändet gewesen um 300 fl. von Karl IV. und Hans von Bopfingen überließ es um 500 fl. der Stadt 1384, welche seitdem im Besitz blieb und so innerhalb ihrer Mauern immer vollständiger Selbstherrin wurde. Zwar die Bopfinger Stadtsteuer von 80 Pfd. Heller, auf welche z. B. K. Ludwig u. 1340 dem Ritter von Bopfingen 400 Pfd. angewiesen hatte, war a. 1417 von K. Sigmund an die Grafen von Oettingen verpfändet worden; dieses Verhältniß aber hätte, obwohl keine Auslösung erfolgte, die Stadt wenig incommodirt. Sehr bedenklich dagegen war, daß die Grafen von Oettingen auf ihr von K. Sigmund erneuertes Landgerichtsprivilegium hin anfiengen, auch der Reichsstadt ihre Exemtion streitig zu machen. Die festlichen Züge an Ostern auf den Ipf gaben schon z. B. 1458 Anlaß zu Differenzen und in immer engere Grenzen wollte die Jurisdiction und Landeshoheit der Stadt eingeschränkt werden. Durch einen Vertrag von 1522 wurde der Stadt zuletzt nur zugestanden – auf 10 Jahre zunächst und so von Zeit zu Zeit, Frevel zu bestrafen, soweit der Stadt Gärten gehen, gegen eine Abgabe von 10 fl. jährlich. Noch ihm Jahr 1802 ließ Oettingen Jurisdictionssäulen vor den Thoren der Stadt aufrichten. Schon 1449 bedurfte es einer besondern Vermittlung mit Graf Ulrich von Oettingen (und 1454 klagten die Oettinger gegen Bopfingen beim kaiserl. Kammergericht).

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Neresheim. H. Lindemann, Stuttgart 1872, Seite 235. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtNeresheim0235.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)