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der Pfarrbesoldungen von Hohengehren, Schnaith und Steinenberg seit 1837 sind dieselben in den gedachten Orten, sowie die Heuzehenten von Hohengehren und Schnaith an den Staat übergegangen. Die Heuzehenten gehören allermeist diesem und den Ortspfarreien; jene des Staats zu Baltmannsweiler, Beutelsbach und Geradstetten, Grunbach, Haubersbronn, Hegenlohe, Hundsholz, Miedelbach, Nassach, Rohrbronn, Schlichten, Schnaith, Schorndorf, Steinenberg und Weiler sind abgelöst. Höslinswarth gab der Pfarrei Buoch, O.A. Waiblingen, in alten Zeiten statt des Heuzehenten einen „Storren Holz“.

Blutzehenten, der gleichfalls abgelöst ist, kam nur in Hundsholz und beiden Berken vor; in anderen Orten, wo er früher bestanden, ist er schon vor 1537 „cassirt“ worden. Sämmtliche Zehenten des Staats waren auf 6, 9 oder 12 Jahre an die Gemeinden verpachtet, mit Ausnahme der Fruchtzehenten von Schorndorf (nebst Kleinzehenten), Kottweil, Geradstetten und Winterbach, welche in einjährigem Pacht standen.

Übrigens sind nun in Folge des Gesetzes von 1849 von den Pflichtigen sämmtliche Zehenten zur Ablösung angemeldet auf den Markungen von Schorndorf, Aichelberg, Baltmannsweiler, Beutelsbach, Birkenweißbuch, Hebsack, Hegenlohe, Hohengehren, Kottweil, Ober-Berken, Ober-Urbach und Unter-Urbach mit Parzellen.

Was die Grund-Entlastung überhaupt betrifft, so wurden schon in Folge der Gesetze von 1817, 1821 und 1836 die Ablösungen eifrig betrieben. Durch die Dazwischenkunft der Gemeinden, welche theils Geld hiezu aufnahmen, theils verzinsliche Ziele bewilligt erhielten, sind nicht nur die unter die Gesetze von 1836 fallenden Abgaben und Frohnen, sondern auch die Theilgebühren, sehr viele Laudemien und die meisten jährlichen Abgaben vor dem Jahr 1848 sowohl dem Staat als den Körperschaften gegenüber abgekauft oder aufgehoben worden. Nur in der Gemeinde Ober-Berken ist bis jetzt noch weniger für Ablösungen geschehen.

Die Ablösungen dem Staate gegenüber haben vom 1. Juli 1818 bis 30. Juni 1850 betragen:

für Laudemien und Zehentrechte (beide im Capitalbetrage) 1296 fl. 34 kr.
Geldgefälle, jährlicher Betrag 2404 fl. 01 kr.
Fruchtgilten, in Rauhem 990 Sch. 4 S. 3 E.
Weingilten 66 E. 12 I. 11/2 M.
Zehentrechte 1541 fl. 44 kr.
Steuerartige Abgaben 553 fl. 45 kr.

Das Gesammt-Ablösungskapital hievon, von den abgelösten Frohnen und Forst- und Jagd-Rechten belief sich auf 172.209 fl. 11 kr. Die Staatsbeiträge,

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Schorndorf. J. B. Müller’s Verlagshandlung, Stuttgart 1851, Seite 59. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtSchorndorf0059.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)