Seite:OberamtTuttlingen0091.jpg

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Wäre also das landwirthschaftliche Areal im östlichen Theil nicht an und für sich schon viel größer, so müßte dort für die kleineren Besitzer weniger zur Vertheilung übrig bleiben; solchergestalt aber kommt auf einen Besitzer in den 3 Hauptklassen von Wirthschaften im Umfang von

a) 11/2 Hkt. und weniger b) 11/2–10 Hkt. c) mehr als 10 Hkt.
1. Im östlichen Theil des Bezirks durchschnittlich
0,78 3,88 25,61 Hkt.
2. Im westlichen Theil incl. Tuttlingen dagegen nur
0,74 3,61 20,44 Hkt.

Da indessen das landwirthschaftliche Areal im westlichen Theil im Allgemeinen fruchtbarer ist, so kann die Vertheilung des Grundbesitzes von diesem Gesichtspunkt auch im östlichen Theil als eine weitgehende angesehen werden.

Mit dieser weitgehenden Vertheilung des Grundbesitzes steht die Art und Weise im Zusammenhang, wie die Bevölkerung unter die verschiedenen Berufsklassen vertheilt ist. Es ist nämlich im Bezirk und zwar im östlichen wie im westlichen Theil desselben sehr häufig mit dem Betrieb der Landwirthschaft gewerbliche oder sonstige Beschäftigung verbunden, so daß bei der Aufnahme der Bevölkerung nach Berufsklassen vom 1. Dezember 1871 die gewerbliche und handeltreibende Bevölkerung sogar vorzuherrschen schien.[1]

Von 100 Einwohnern entfallen nach dieser Zählung:


  1. Weil bei dieser Aufnahme, wo mit kleinem Grundbesitz ein Gewerbebetrieb verbunden war, der letztere vorangestellt, der Betrieb der Landwirthschaft aber meistens gar nicht angegeben wurde.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tuttlingen. H. Lindemann, Stuttgart 1879, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtTuttlingen0091.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)