Seite:OberamtTuttlingen0385.jpg

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von ihm sollten sie als Konstanzisches Lehen besitzen. 3. Februar 1305 gibt Konstanz dem Grafen Friedrich gegen Heimzahlung der geliehenen 1400 Pfd. Heller die verpfändete Herrschaft zurück, und er verpflichtet sich dieselbe nicht zu verkümmern oder zu veräußern (Stillfr. Mon. Zoll. Nr. 247, 248). Auch ward jedenfalls damals schon das Konstanzische Lehensverhältnis festgesetzt (Hohenz. Forsch. 1, 138). Zur Herrschaft gehört die Stadt und Veste Mühlheim, die alte Stadt mit der Mühle und deren Kirchensatz (diese hatte ohne Zweifel, wie oft die Altstädte, die ältere Kirche) die Vogtei über Kloster Beuron, über’s Thal Beuron, die Vogtei zu Irrendorf über Leut, Gut, Gericht, die Vogtei über Leute und Gericht Beuron’s zu Oberschwandorf, desgleichen zu Niederschwandorf, desgleichen über Leute und Gericht des Klosters Beuron zu Buchheim, desgleichen zu Riedern, das Gut zu Winzeln, der Kirchensatz zu Oberdigisheim sammt Leut und Gut daselbst, desgleichen Thieringen, Hossingen, Meßstetten, Böttingen, Aggenhausen, Mahlstetten, Alsbain; Leute und Gut zu Dürbheim, Leute und Gut im Spaichinger Thal, Leute und Gut zu Kolbingen, Leute und Gut und halbes Gericht und Kirchensatz zu Renquishausen, Honstetten und Worndorf, das Dorf Kungsheim. Unterschrieben sind als Urkundspersonen: Graf Eberhard von Nellenburg, Ulrich von Klingenberg, Alber von Wernwag und Hug von Wahingen. Probst und Domkapitel zu Konstanz hatten zu dem Kauf resp. dem Anlehen für Graf Friedrich den dritten Theil der Summe vorgeschossen und sollten dafür den dritten Theil der Einkünfte der Herrschaft genießen. Dafür wurden ihnen bis zur Rückzahlung die bischöflichen Einkünfte von Altishofen und Bollingen bis zu 18 Mark Silber Konstanzer Gewicht zugewiesen durch Bischof Heinrich, Konstanz 21. Juli 1306. (Karlsr. Arch. Urk.).

25. April 1389 bekennen Hans Kröwel von Frundegg und Vyg von Wartenberg, seine eheliche Wirthin, mit Junker Hansen von Zymern um alle Ansprüche und besonders von der Schuld wegen von Brunna quitt geworden zu sein (Baumann, Wart. 174). –

Kraftstein gehörte der Gemeinde Mühlheim, welche 1386 die Hälfte der Veste von Frau Luggard von Wartenberg der älteren mit allen Zugehörden um 40 Pfund Heller, 1387 von Frau Luggard der jüngeren die andere Hälfte um 80 Pfund Heller kaufte (vgl. Baumann, Wartenb. S. 197).

Empfohlene Zitierweise:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Tuttlingen. H. Lindemann, Stuttgart 1879, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:OberamtTuttlingen0385.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)