Seite:Oberamt Aalen 105.jpg

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Gütern in Dewangen, Holzleuthen, Reichenbach, Bernhardsdorf, Dölzerhof, Rauburr-Forst u. s. w. besessen hatte.

Hofkammergüter gibt es nicht im Bezirk und die einst zahlreichen Staatsdomänen sind zum großen Theil an Privaten veräußert worden.

Den Grundherrn gegenüber zerfielen ehemals die Gutsunterthanen oder Grundholden nach ihren verschiedenen (nämlich der Reihe nach abnehmenden) Besitz-Verhältnissen in Bauern, Halbbauern, Viertelsbauern oder Lehener. Soweit gieng die Kategorie der Bauern; hierauf kamen die Halblehener, alsdann die Seldener[1], hierauf die Häusler und endlich die Hausgenossen, welche nicht einmal ein eigenes Häuschen besitzen.

B. Vormaliges Leibeigenschafts- und Lehen-Wesen.

Um zunächst der vasallischen Verhältnisse der Gutsherrn zu erwähnen, so sind von den adelichen Schlössern im Bezirke, mit mehr oder weniger Zubehörden, Lehen gewesen: Hohenstadt, Kochenburg und Leinroden von Öttingen; Niederalfingen von Württemberg und ebenso Lauterburg als Afterlehen.

Vom römischen Reiche: Lauterburg, Hohenroden und Heuchlingen; dagegen Schechingen, Wellstein, Wasser- und Hohenalfingen vom Stifte Ellwangen, Adelmansfelden von den Limburger Schenken.

Dabei gieng eine sehr bedeutende Anzahl von größern und kleinern Gütern (z. B. Dewangen, das wellwart’sche Mantel- und Scherrenlehen u. s. w.) von Ellwangen zu Lehen, welche Lehensherrlichkeit jetzt auf die Krone Württemberg übergegangen ist, gleich den ehemaligen Reichslehen.

Was die Grundholden und ihre Besitzungen betrifft, so werden in den ältesten Kaufbriefen immer mehr oder weniger Leibeigene aufgezählt, welche zu den Burgen gehörten und meistens da und dort zerstreut lebten. Eine Spur vom Vorhandenseyn gemeinfreier Landleute ist aber vielleicht darin zu finden, daß 1489 erst die Grundherrschaften, welche inzwischen ihre Obergewalt über alle Umsassen ausgedehnt hatten, sich dahin vereinigten, den gemeinen Bauersmann am Waidwerke in der freien Pürsch nicht mehr theilnehmen zu lassen. Leibeigene Hintersassen wären schwerlich jemals zu diesem bis dahin geübten Rechte gekommen. Einen bis 1605 freien Bauern s. bei Reichenbach.

Im Ganzen findet sich jedoch in den letzten Jahrhunderten wenig Leibeigenschaft mehr. Das Hohenstadter Lagerbuch z. B. v. 1752 sagt


  1. Die ein Lehengut und welche bloß eine Selde, d. h. eine Wohnung haben, gewöhnlich mit einem Gärtchen.
Empfohlene Zitierweise:
: Beschreibung des Oberamts Aalen. J. B. Müller's Verlagshandlung, Stuttgart 1854, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Aalen_105.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)