Seite:Oberamt Biberach 051.jpg

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Vermögen:   Schulden:
Verzinsliche Capitalien 5700 fl. —      
Steuer-Ausstände —       —      
Amtsschaden wurde umgelegt 6500 fl.
B. Gemeinde-und Stiftungs-Pflegen.
1) Vermögen der Gemeinden:
    a. Verzinsliche Capitalien   50.634 fl.
    b. sonstige Forderungen 25.407 fl.
    76.041 fl.
2) Schulden der Gemeinden:
    a. verzinsliche 91.702 fl.
    b. sonstige 1.224 fl.

Zu diesem Gemeinde-Vermögen kommt noch Grundeigenthum, Gebäude und Gefälle. Mit Ausnahme der Stadt Biberach besitzen jedoch die Gemeindekörperschaften in der Regel weder Gefälle, noch Grundeigenthum, letzteres nicht wegen des eigenthümlichen Verhältnisses der Gemeinde-Gerechtigkeiten. Es findet nämlich in dem diesseitigen Bezirke fast durchgängig dasselbe Verhältniß statt, das wir theilweise auch schon bei andern Oberämtern kennen gelernt haben (vergl. Oberamt Blaubeuren S. 98.), wonach Grund und Boden, der anderwärts Gemeindegut ist, als Gemeinde-Gerechtigkeit im Eigenthum einer Anzahl berechtigter Bürger, sogenannter Gemeinder-Realberechtigter, sich befindet. Der Ursprung dieses Verhältnisses mag folgender seyn: das Grundeigenthum in ganz Oberschwaben gehörte vor noch nicht gar ferner Zeit dem Adel, den Klöstern und einigen reichen Hospitälern zu, in deren Besitz es theils unmittelbar, theils aus den Händen vormals freier Gutsbesitzer übergegangen ist. Später jedoch stellte sich die Nothwendigkeit heraus, aus Lehensleuten bestehenden Gemeinden neben ihren Lehengütern gemeinschaftliche Weideplätze anzuweisen, an einigen Orten wurden ihnen auch statt der Holzabgaben, zu welchen der Lehenherr verpflichtet war, Waldungen zugewiesen. Auf diese Weise entstanden die sogenannten Gemeinde-Gerechtigkeiten, an denen überall nur

Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Biberach. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1837, Seite 051. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Biberach_051.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)