Seite:Oberamt Ehingen 064.png

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Doch ist seit dem K. Edikt von 1817 weder die Lokal- noch die Personal-Leibeigenschaft mehr gehandhabt worden; wenigstens sind seitdem keine Manumissionsgelder, oder andere Lokal- und Personal-Leibeigenschaftsgebühren bezogen worden, und man ist gegenwärtig mit der Entschädigung dafür beschäftigt. Der Bereinigung des Frohnwesens standen bisher theils die abweichenden Bestimmungen der Lagerbücher über gemessene und ungemessene Frohnen, theils der zu große Abstand in den Ansprüchen und Zugeständnissen im Wege, und man ließ die Sache ruhen, weil seit einigen Jahren das practische Interesse ruhte. Glücklicher Weise sind die Zeiten vorbey, wo, wie dieß, leider, auch in dem Oberamtsbezirke Ehingen hier und da der Fall war, der Leibeigene mit herrischer Willkür behandelt und gemessene und ungemessene Frohndienste ins Unendliche gesteigert wurden. Die Verhältnisse sind deßwegen jetzt auch viel friedfertiger, als ehemals, und nur an wenigen Orten finden noch Uneinigkeiten zwischen den Grundherrschaften und Grundholden Statt. Auch in den meisten neuwürt. Kronorten, so wie in den körperschaftlichen Besitzungen besteht das Falllehenwesen zum Theil noch.

Die Allodificationen sind zwar durch das Gesetz von 1817 begünstigt, und es sind in der letzten Zeit auch viele Lehengüter des Staats, der Körperschaften und des Adels schon allodificirt worden, neuerlich aber kommen sie fast gar nicht vor. Die Macht der Gewohnheit, die Zeitumstände, sowie das Unvermögen von Seiten der Lehensleute, die Loskaufs-Summe aufzubringen und der Widerwille der Grundherren dagegen; – bis jetzt haben sie nur die Grundherrschaften Freyberg-Allmendingen und Spät-Untermarchthal zugegeben. – Alles dieß steht ihnen entgegen und neuerlich ist selbst die Meinung gegen sie. Denn die Erfahrung, daß diejenigen, welche allodificirt haben, meist zu Grunde gegangen sind, weil sie dabey in die Hände von Juden und Judengenossen fielen, haben sie sehr in Mißkredit gebracht. Auch scheint es, daß wirklich für Leute, welche von jeher an eine gewisse Vormundschaft gewöhnt waren, der Übergang zu


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Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Ehingen. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1826, Seite 064. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Ehingen_064.png&oldid=- (Version vom 1.8.2018)