Seite:Oberamt Laupheim 064.jpg

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das Bestandgeld stand zu Gnaden und hing daher von der Willkür der Lehensherren ab, welche bei Besitzveränderungen nicht selten die hergebrachten Abgaben steigerten. Seit den Edicten von 1817 wurde jedoch, wenigstens in den von der Staatsfinanzverwaltung abhängenden Fällen, die letztmals erhobene Abgabe wieder angesetzt.

Die Weglösin, welche auf den meisten Gütern haftete, war bei allen Gütern festbestimmt, übrigens wurden die Lehen nur auf einen Leib, den des Mannes, verliehen, dagegen wurde den Wittwen gegen Entrichtung eines sog. Sitzgeldes gestattet, nach dem Tode des Mannes das Gut beizubehalten. Das Sitzgeld betrug gewöhnlich 5% des Bestandgeldes, welches die Herrschaft bei dem Tode des Lehenträgers anzusprechen hatte. Häufig wurde den Wittwen zugemuthet, das Lehen auf ein später zu benennendes Kind zum Voraus zu bestehen, also das Bestandgeld zu entrichten und für die Erlaubniß, das Gut beibehalten zu dürfen, noch besonders zu bezahlen. Die Laudemien wurden baar oder in verzinslichen Zielern erhoben. Von dem vormaligen Kloster Wiblingen wurden denjenigen, welche die angefallenen Falllehen-Bestandgelder nicht bezahlen konnten, lebenslängliche Zieler angesetzt, welche unter dem Titel: „lebenslängliche Handlöhne“ in Einnahme erschienen. Wie von den Falllehen, wurden auch von den Erblehen in Veränderungsfällen Handlohn und Wegelösin theils in festbestimmten Beträgen theils in Procenten der Ankaufs- oder Anschlagssumme erhoben.

Eine Eigenthümlichkeit boten die ehrschätzingen Güter, welche in Bilafingen, Bronnen und Unterweiler vorkamen: sie hatten beinahe ganz die Eigenschaft der Erblehen, denn sie konnten, wie diese, ohne Erlaubniß des Lehenherrn weder verkauft, vertauscht, vererbt noch verpfändet werden, und mußten bei jedem Veränderungsfalle, manchmal sogar zugleich mit Handlohn und Weglösin, als Ehrschatz gewisse Procente der Kaufs- oder Anschlagssumme entrichten, welche von dem neuangehenden Besitzer erhoben wurden.

Realleibeigenschafts-Gefälle kamen in Bronnen und Unterweiler vor, wo die Lehensherrschaft berechtigt war, von einigen Falllehengütern von dem abgekommenen Gutsbesitzer, „er fahre todt oder lebend davon“, das beste Pferd als Fall oder Mortuarium zu nehmen.

In der vormaligen Herrschaft Ochsenhausen, zu welcher die Orte Schönebürg und Dietenbronn gehörten, besaß kein Einwohner ein vollkommenes Eigenthum, die Güter waren theils Erb-, theils Falllehen.

Die Verhältnisse der Erblehen waren zu Anfang des sechszehnten

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Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Laupheim. Stuttgart 1856, Seite 064. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Laupheim_064.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)