Häufig stand derselbe den Ortspfarreien allein oder gemeinschaftlich mit dem Grundherrn zu.
Die kleinen Zehenten gebührten theils dem Staat, theils den Ortspfarreien, theils benachbarten Pfarreien, oder den Grundherren.
Der Klee war auf vielen Markungen in Folge der Österreich-Josephinischen Culturgesetze frei.
Blutzehenten, welche dem Staate in Altheim, Bihlafingen, Gögglingen, Hüttisheim, Unter- und Ober-Kirchberg mit Parcellen, Dietenbronn, Essendorf zustanden, waren schon vor der im Jahr 1849 gesetzlich angeordneten allgemeinen Zehentablösung auf den Grund früherer Gesetze beseitigt worden.
Was übrigens die zunächst auf die freigewordenen Grundbesitzer fallenden Ablösungsschillinge betrifft, so haben dieselben bei dem den ganzen Oberamtsbezirk umfassenden K. Kameralamt Wiblingen betragen:
- 1) nach den Gesetzen vom 27.—29. Oktober 1836
- a) von Beeden und Frohnen des Staatskammerguts 23.196 fl. 58 kr.
- b) von dergleichen der Privatberechtigen, wobei die Staatskasse Zuschuß leistete 71.521 fl. 41 kr.
- 2) nach den Gesetzen vom 14. April 1848 und vom 24. August 1849
von Gefällen des Staatskammerguts 110.654 fl. 21 kr. - 3) nach dem Gesetze vom 17. Juni 1849 von Zehnten des Staatskammerguts 233.477 fl. 36 kr.
Die Ablösungskapitalien von Gefällen und Zehenten der Privatberechtigten sind bis jetzt nicht vollständig berechnet.
Der Oberamtsbezirk Laupheim ist dem Donaukreis zugetheilt, für welchen der Gerichtshof und die Kreisregierung in Ulm sich befinden. (Die Kreisfinanzkammer, welche ebenfalls in Ulm ihren Sitz hatte, ist gleich den übrigen Finanzkammern seit 1. Mai 1850 in der Oberfinanzkammer zu Stuttgart vereinigt.)
Von den Bezirksbehörden haben ihren Sitz in Laupheim:
Karl Eduard Paulus: Beschreibung des Oberamts Laupheim. Stuttgart 1856, Seite 066. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Laupheim_066.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)