Seite:Oberamt Riedlingen 073.jpg

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Staat, die Grundherrschaften und Körperschaften besitzen und nur 1025 Morgen bürgerliches Eigenthum sind; von den grundherrlichen Waldungen besitzt Taxis die Hälfte.

Diejenigen Gemeinden, die keine eigenen Waldungen besitzen, haben fast alle Beholzungsrecht.

Die Holzfrevel sind nicht zahlreich, vermuthlich wegen der Gerechtigkeits-Holzgaben und des mäßigen Holzpreises. Auf dem Markte zu Riedlingen kostet 4 Meß Buchenholz in der Regel 8 fl., Birken 7 fl., Tannen 6 fl., Eschen 5 fl. Der Reinertrag von 1 Morgen Wald beträgt nach dem Kataster 1 fl. 15 kr. und von der ganzen steuerbaren Waldfläche 34.376 fl. 10 kr.; der Rohertrag 104.928 fl. 30 kr.

Weidewirthschaft.

Die Weidewirthschaft vermindert sich immer mehr, ansehnliche Weidestrecken sind in neuern Zeiten in angebautes Feld verwandelt, und auf den meisten Wiesen, die früher einmähdig waren, ist, statt der Beweidung, die Öhmdung eingeführt worden. In den allermeisten Orten findet die Stallfütterung statt und nur nach der Ernte wird in denselben zum Theil noch das Vieh ausgetrieben. Ungefähr 20 Gemeinden haben bis jetzt entweder ganz oder theilweise die Weidewirthschaft beybehalten. Unter diesen befindet sich auch die Oberamtsstadt Riedlingen. Vor einigen Jahren sollte zwar daselbst, nach dem Wunsche des größten Theils der Bürgerschaft, die Weidefläche vertheilt und die Stallfütterung allgemein eingeführt werden; allein ein Theil der Bürger, gerade der vermöglichere, widersetzte sich aus blindem Vorurtheil dieser Maßregel und behielt seinen Antheil als Weide bey. Demselben Vorurtheil ist es auch zuzuschreiben, daß dort eine große Fläche der Wiesen noch einmähdig ist, weil sie nach der ersten Schur ebenfalls beweidet werden[1].


  1. Einer der ausgedehntesten Weideplätze war ehemals das sogenannte Breitried zwischen Ertingen und Binswangen, das eine eigene Markung, die Riedmarkung, bildete, deren Grenzen auch auf unserer Oberamtskarte angegeben sind. Mehrere Gemeinden hatten das gemeinschaftliche Weiderecht auf dem Ried (alte Hirtengenossenschaft), nämlich Riedlingen, Altheim, Binswangen, Erisdorf, Ertingen, Heiligkreuzthal, Neufra, Waldhausen u. a.; die Grafschaft Friedberg-Scheer hatte die Gerichtsbarkeit. Im Jahre 1794 wurde der gemeinschaftliche Viehtrieb aufgehoben, und das Ried den berechtigten Gemeinden zum Anbau, gegen eine jährliche Abgabe der Nutznießer in eine gemeinschaftliche Riedkasse, überlassen. Diese Maßregel, welche anfänglich nur auf bestimmte Zeit genommen worden war, wurde endlich 1816 für bleibend erklärt. Zugleich wurde die Riedkasse aufgehoben, und die Gemeinden wurden mit dem Antheil, den sie daraus zogen, auf die Güterbesitzer unmittelbar verwiesen. Da der Flächeninhalt des Rieds nach altem Meß 4483/8 Jch. (nach der Landesvermessung ist er 8585/8 M.) betrug, und die Abgabe von 1 Jch. auf 1 fl. jährlich herabgesezt wurde, so macht der Ertrag für die Gemeinden 448 fl. 22 kr. Dieser Ertrag wurde nun zu gleichen Theilen unter die 7 s. g. Riedgemeinden, Waldhausen und Erisdorf als 1 gerechnet, vertheilt, wobey die Gemeinden und die vormalige Klosterherrschaft, jezt Cam. Verwaltung Heiligkreuzthal, sich wieder so zu theilen haben, daß leztere jährlich 27 fl. 31 kr. daran erhält.
Empfohlene Zitierweise:
Johann Daniel Georg von Memminger: Beschreibung des Oberamts Riedlingen. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1827, Seite 073. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Riedlingen_073.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)