Seite:Oberamt Wangen 165.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Lindau haben. Die Bestätigung ihrer Freiheiten erfolgte auch von den späteren Königen und Kaisern bis zum Jahr 1747,[1] wenn gleich in der Folge als reine Formalität. Diese freien Leute von Eglofs oder Meglofs, wie sie hießen, bewohnten nicht nur den jetzigen Gemeindebezirk dieses Namens, sondern saßen auch zerstreut in den benachbarten Herrschaften, namentlich der Grafschaft Rothenfels, und Herrschaften Hohenegg und Staufen. Letztere hießen insbesondere die freien Leute des obern Allgäu, oder des obern und untern Sturzes. Sie bewahrten in ihrer Verfassung Spuren der alten deutschen Freiheit, namentlich das judicium parium. Ihre von ihnen selbst besetzten Gerichte, von welchen alle, sie unter sich berührenden Rechtshändel ausgetragen, und die an den Kaiser und das Reich unmittelbar zu entrichtenden Steuern repartirt wurden, versammelten sich in älterer Zeit an der Markgrenze (dem sog. Marktobel) bei der Eiche, daher noch jetzt der zwischen Bayern und Württemberg getheilte Ort Malaichen seinen Namen von dieser Mahlstätte trägt. Später wurden die Freigerichte abwechselnd in Schönau (Schinen) und Immenstadt gehalten. Der Vollzug der Sprüche und in Folge dessen der Blutbann stand dem Burgherrn zu, daher die Eglofsche hohe Gerichtsbarkeit sich über die Grenzen der eigentlichen so genannten Herrschaft, namentlich über einen Theil des Gebiets von Wangen, erstreckte. Sonst sind wir über das Verhältniß der jedesmaligen Inhaber von Eglofs zu den Freien nicht näher unterrichtet; wir wissen nur, daß, während ihnen ihre Rechte und Freiheiten von Zeit zu Zeit zugesichert wurden (wie z. B. von Graf Albrecht von Werdenberg 1335 und Graf Albrecht zu Pludenz 1391), eben diese Freiheiten immer mehr in Abgang kamen, und sich am Ende ganz verloren. Verpfändung und Verkauf der Veste und der Grafschaft Eglofs kommen wiederholt in den Urkunden vor. Im Jahr 1402, Freitag nach St. Lorenz, überläßt G. Albrecht von Werdenberg-Pludenz seinem jüngeren Bruder Graf Albrecht dem jüngeren, Herren zu Heiligenberg, die Veste und Grafschaft Eglofs um 1600 Pfd. Heller. Im Jahr 1408 hatte Peter von Hoheneck die Reichspfandschaft der freien Leute zu dem Eglofs inne, die ihm unterm 18. März von K. Ruprecht bestätigt wird. (Hugo a. a. O. S. 481.) Nach einer Originalurkunde in dem fürstl. Fürstenbergschen Archiv in Donaueschingen vom Dienstag vor Lichtmeß 1416 stellt Graf Wilhelm von Monfort-Tettnang einen Reversbrief aus, nach welchem ihm Graf Albrecht von Werdenberg der jüngere gestattete,


  1. In zweien solcher Bestätigungsurkunden (1353 von Karl IV. und 1442 von Friedrich III.) heißen sie Bürger der Stadt Megelholfs oder Megloffs.
Empfohlene Zitierweise:
Beschreibung_des_Oberamts_Wangen: Beschreibung des Oberamts Wangen. Stuttgart und Tübingen: J. G. Cotta, 1841, Seite 165. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Wangen_165.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)