Seite:Oberamt Welzheim 085.jpg

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auszubreiten. In älteren Zeiten waren die Lehengüter fast ausschließlich sogenannte Gnadengüter oder Falllehen. Dieselben standen allermeist der Kellerei und den Klöstern Adelberg und Lorch zu und brachten bei jedem Besitzwechsel dem Lehensherrn den dritten Theil der Hinterlassenschaft ein (S. Beschr. des OA. Göppingen, S. 73 über die adelbergschen Gnadengüter). Die lorchschen Falllehenbauern erhielten bis 21. Februar 1733, wo dieses Recht durch Vertrag aufgehoben ward, ein Zehntel der Hochbaukosten vom Kloster ersetzt. Mit der Verwandlung der lorchschen Gnadenlehen in Erblehen begann der Kirchenrath schon im sechzehnten Jahrhundert, wobei der „Fall“ um 15–200 fl. abgekauft werden mußte. Ganz im Gegentheil verfuhr aber Limpurg in der Herrschaft Welzheim. Um zu verhüten, daß die Güter allzuhäufig verändert und daß bei den vielen Weinkäufen leichtfertigen Gesellen „ihre Gurgeln gefüllet werden“, ward am 22. December 1614 verordnet, daß „alle schatzbare frei eigene Stuck, die von Altershero Fall- und Handlohnshalber befreit gewesen“ den Laudemien unterworfen werden sollen. Erwähnenswerth ist auch ein Zwitter von Gnaden- und Erb-Lehen in Unterschlechtbach; hier ruhte auf 6 sogenannten Erb-Lehen die Last, daß als Fall 2 Pfd. Heller für die fahrende Habe und der dritte Pfenning des Gutswerths als Handlohn zu geben war. Übrigens bildete sich allmählig das spätere Herkommen aus, von den Gnadengütern der Klöster anstatt des Dritttheils 10, und wo das Gut auf Einem Leib stand, 71/2 Procent des geschätzten Gutswerthes als Laudemium zu erheben. Von den 56 Fall- und Gnaden-Gütern, die dem Staat 1817 nach übrig geblieben, sind 46 eigengekauft und die Zahl seiner Erb- und Zins-Güter, in welche dieselben und die älteren Erblehen verwandelt worden, beträgt dermalen 514. Die Pückler-Limpurg zustehenden grundgefällpflichtigen Objekte waren zuvor alle erblehenbar und sind nun ebenfalls Zinsgüter. Doch ruht auf ihnen ein, aber fixirtes, geringes Laudemium, und sie werden immer nur als auf Eine Person bestanden behandelt. Außerdem werden von denselben noch

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Welzheim. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 085. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Welzheim_085.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)