Seite:Oberamt Welzheim 199.jpg

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Jerusalem empfangene, Reliquien dem Kloster, verlegte das Erbbegräbniß hierher (s. oben) und »postremo locum istum auctoritatis sue Cirographo munivit.« Seine ersten Bewohner von 12 Mönchen erhielt das Kloster 1108 aus Hirschau; sein erster Abt war Herbert oder Harpert, bis dahin Priester und Mönch in Comburg, dessen Grabstein noch in der Kirche steht. Dasselbe erfreute sich bald eines glücklichen Gedeihens und hatte dieß, außer den Stiftungsgütern, manchen Schenkungen zu danken, in älteren Zeiten von den Schenken von Limpurg, Rechberg Waldhausen, Urbach, in späteren von Schechingen, Degenfeld, Wöllwarth u. A. Ein wichtiges Recht, das schon der Stifter eingeräumt, war, daß das Kloster den Abt ohne Einmischung eines Dritten wählen, und nur wenn es einen Tauglichen nicht fände, die Wahl den Äbten von Hirschau, Comburg und Zwiefalten überlassen sollte. K. Friedrich befreite dasselbe 1154 von allen ungeistlichen Leistungen. Dazu kamen noch weitere Privilegien und Immunitäten. Die Bullen Honors III. von 1225 und Gregors X. von 1279 bestättigten die früheren; durch jene Innocenz des IV. von 1251 erhielt Lorch das Vorrecht »ut sacra officia ibi possent celebrari tempore interdicti.« Fastendispensen erhielt Lorch 1475. (Sattler IV. Beil. 39). K. Friedrich II. nahm 1215 das Kloster in seinen besondern Schutz. Dasselbe that K. Rudolph 1274. K. Ludwig IV. ertheilte 1331 das Privilegium, daß Niemand, als das Reich mit seinen Gütern und Leuten etwas zu schaffen haben dürfe, welches Karl IV. 1347, K. Wenzeslaus 1398, K. Ruprecht 1401, K. Sigmund 1434 u. A. bestättigten, und K. Maximilian I. fügte das weitere Privilegium 1500 bei, daß kein Fürst oder andere Obrigkeit des Klosters Güter und Leute mit Steuern oder sonst beschweren. Das althergebrachte Recht, über das Blut zu richten, welches über alle Klosterunterthanen in Lorch dem Dorf geübt ward, bestättigte K. Maximilian I. am 5. Juni 1500, indem er zugleich, unter Subdelegirung des Abtes von Blaubeuren, den Abt im Namen des Reiches damit belehnte. Zuvor schon war die päpstliche Bulle von 1440 angelangt, welche dem Abte das Recht ertheilte, der bischöflichen Insignien sich zu bedienen. Die Äbte nahmen fürstliche Curialien für sich in Anspruch; z. B. 1346 „Wir Ludwig, von Gottes Verhenknusse Abt etc.“ 1488 »Nos Georgius, divina permissione Abbas.« – Das Wappen des Klosters war: die h. Maria mit dem Jesuskind auf den Armen, zu ihren beiden Seiten die Apostel Petrus und Paulus stehend. Nach den oben bemerkten kaiserlichen Privilegien hatte das Kloster jene Rechte, woraus die Reichsunmittelbarkeit sich entwickelte. Dieselben behaupteten es auch, bis es zuletzt seinen Schirmvögten gelang, den Abt zu ihrem Landsaßen zu machen.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Welzheim. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Welzheim_199.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)