Seite:Oberamt Welzheim 200.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Die Schirmvogtei nämlich sollte nach der Stiftungsurkunde stets der Älteste des hohenstaufenschen Hauses ausüben; K. Conrad aber gestattete 1139 dem Kloster, denjenigen aus diesem Hause zu wählen, der ihm am Meisten zusage, und erlaubte zugleich die Aufstellung eines Subadvocaten. Lorch wählte damals den nachmaligen K. Friedrich I. Auch K. Friedrich II. erklärte 1215 die Schutzvogtei zum unveränderlichen Eigenthum seiner Familie. Kaum hatte er jedoch die Augen geschlossen, so finden wir, vielleicht durch Erwerbung der Herrschaft Waldhausen, in deren Bezirk das Kloster gelegen haben soll, den mächtigen Grafen Ulrich von Württemberg als Lorchs Beschirmer.[1] Als aber Deutschland in der Person Rudolphs von Habsburg wieder ein tüchtiges Reichsoberhaupt bekommen, säumte Lorch nicht, sich dessen Schutz zu erbitten, welchen auch dieser 1274 mit der Bestimmung gewährte »ut nullum preter nos, vel quem eis propter necessitates aliquas, pro bono statu ipsius monasterii deputandum duxerimus, habeant advocatum.« Wer dieser Schirmherr war, ist unbekannt bis zum 22. Juli 1291, wo Graf Eberhard von Württemberg von dem Kloster »unanimiter et concorditer pro advocato seu tutore bonorum ipsorum« erwählt ward. Dabei versprach der Graf, von dessen Gütern nur das althergebrachte Vogtrecht nehmen, und wenn einer seiner Lehenleute das Kloster beschädige, Ersatz leisten zu wollen; würde er selbst aber von Schaden seyn, so möge er abgesetzt werden. Graf Eberhard von Württemberg empfing 1304 von K. Albrecht pfandweise die Schutzvogtei um 2000 Pf. Hllr. und nahm 1322 Lorch von Neuem in Schutz. Dasselbe that sein Sohn Ulrich 1331 auf ausdrückliche Bitte der Mönche; K. Carl IV. aber befahl 1347, daß kein Vogtrecht auf die Güter des Klosters gesetzt werden und dieses das Recht haben solle, seinen Schirmvogt selbst zu ernennen und abzusetzen; in den J. 1373 und 1377 übertrug er jedoch diesen Schirm dem Grafen Eberhard. Von da an blieb die Vogtei bei dem Hause Württemberg, welches das Kloster kräftig schützte. Es


  1. In einer noch vorhandenen Bulle vom 20. März 1251 sagt Papst Innocenz IV., er ertheile auf die Bitten »dilecti filii nobilis viri« (die Stelle des Taufnamens ist mit einigen Punkten ausgefüllt) »comitis de Wirtemberc vestri monasterii aduocati« dem Kloster die Freiheit »ut ad provisionem alicujus per litteras a sede apostolica impetratas . . . compelli minime valeatis.« Zugleich erhielt der Abt von Elchingen den Befehl, Lorch in dieser Hinsicht zu schützen. Auf dem Rücken der Urkunde steht von uralter Hand, „diß Bull vnd disen Brief sol man wol behüten vnd bewaren, wann (denn) wir sint damit gefriet wider die papales. Dieß „Frieheit hat vns erworwen vnser Herrschaft von Wirtenberg.“ Der Zeit nach kann kein anderer Graf gemeint seyn, als Ulrich mit dem Daumen.
Empfohlene Zitierweise:
Rudolph Friedrich von Moser: Beschreibung des Oberamts Welzheim. J. G. Cotta, Stuttgart und Tübingen 1845, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Oberamt_Welzheim_200.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)