Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich | |
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hernach vnderschiedtlich gesetzt wirdet / bei straff der peen dabei angezeygt gentzlich vermeiden sollen.
Vnd damit eyn jede oberkeyt vnd richter dester klarer vnd baß wiß vnd verstehn konden / wie gottßlesterung vnd gottßschwür vnderschiedtlich zuo straffen sein vnd solch gebürlich straff nach eyns jeden verwirckung dester vnuerhinderter stattlicher vnd baß volntzogen / werden möge / wollen wir das sich eyn jede oberkeyt vnnd richter nachfolgender vnser ordenung der straff vnd überfarung halber halt.
¶ Darauff setzen vnd ordnen wir / so jemants wes standts der
wer hinfüro Gott zuomessen würde / daß seiner göttlichen maiestat vnd
gewalt / nit bequem / oder mit seinen worten daß jenig so Gott zuosteht
abschneiden wolt / Als ob Gott eyn ding nit vermöcht / oder nit gerecht
were / gott seine heylige menscheyt oder daran fluochet / oder sonst dergleichen
freuenliche verachtliche lester wort / one mittel inn oder wider
gott sein allerheylichste menscheyt / oder das göttlich Sacrament des
altars / oder lesterwort one mittel wider die muoter Christi vnsers seligmachers
redet / daß der / oder die selben durch die oberkeyt des orts da
solchs geschehen.
Erstlich viertzehen tag mit wasser vnnd brott imm thorn gestrafft / wo aber der / oder die selben zuo dem andern mal inn solcher lesterung überdret / daß der / oder die / an jrem guot nach gestalt der überfarung gestrafft / welche straffe / auff haußarme leuthe oder arme junckfrawen zuo ehlicher außstewer gewendt werden soll.
Vnnd ob die zu dem dritten male mit solcher gottßlesterung verbrechen / alßdann sollen sie an jrem leben / oder benemung etlicher jrer glidder wie sich das nach gelegenheyt solcher geübter gottßlesterung vnd ordenung der recht eygent vnd gebürt / peinlich gestrafft werden / vnd so solch lesterung bescheen / dabei zwo oder mer personen gewest / soll eyn jeglicher schuldig sein solchs der oberkeyt / des orts / am fürderlichsten vnnd auffs lengst inn acht tagen den nechsten / darnach folgendt vngeuerlich anzubringen / daneben auch anzeygen wer mer dabei gewest / vnd solch lesterung gehort habe / nach denselben (wo sie es selbs nit angeben) soll die oberkeyt inn geheym schicken / vnd jr jeden inn abwesen des andern notturfftiglich verhoren / ob sie die oder der gleich lesterung also gehort / vnnd wie solchs allenthalben geschehen / mit allen vmbstenden fleissig erfarung vnnd erkündigung haben.
Vnnd dann die oberkeyt inn warheyt also befinden würde / daß solchs dem angeben gemeß / vnnd die lesterung geschehen were / Alß dann soll sie den lasterer nach groß der überdrettung inn straff
Karl V.: Römischer Keyserlicher Maiestat Ordnung vnd Reformation guter Pollicey im Heyligen Römischen Reich. Mainz, 1530, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ordnung_und_Reformation_guter_Policei_05.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)