Seite:Ordnung und Reformation guter Policei 05.jpg

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hernach vnderschiedtlich gesetzt wirdet / bei straff der peen dabei angezeygt gentzlich vermeiden sollen.

Vnd damit eyn jede oberkeyt vnd richter dester klarer vnd baß wiß vnd verstehn konden / wie gottßlesterung vnd gottßschwür vnderschiedtlich zuo straffen sein vnd solch gebürlich straff nach eyns jeden verwirckung dester vnuerhinderter stattlicher vnd baß volntzogen / werden möge / wollen wir das sich eyn jede oberkeyt vnnd richter nachfolgender vnser ordenung der straff vnd überfarung halber halt.


¶ Darauff setzen vnd ordnen wir / so jemants wes standts der wer hinfüro Gott zuomessen würde / daß seiner göttlichen maiestat vnd gewalt / nit bequem / oder mit seinen worten daß jenig so Gott zuosteht abschneiden wolt / Als ob Gott eyn ding nit vermöcht / oder nit gerecht were / gott seine heylige menscheyt oder daran fluochet / oder sonst dergleichen freuenliche verachtliche lester wort / one mittel inn oder wider gott sein allerheylichste menscheyt / oder das göttlich Sacrament des altars / oder lesterwort one mittel wider die muoter Christi vnsers seligmachers redet / daß der / oder die selben durch die oberkeyt des orts da solchs geschehen.

Erstlich viertzehen tag mit wasser vnnd brott imm thorn gestrafft / wo aber der / oder die selben zuo dem andern mal inn solcher lesterung überdret / daß der / oder die / an jrem guot nach gestalt der überfarung gestrafft / welche straffe / auff haußarme leuthe oder arme junckfrawen zuo ehlicher außstewer gewendt werden soll.

Vnnd ob die zu dem dritten male mit solcher gottßlesterung verbrechen / alßdann sollen sie an jrem leben / oder benemung etlicher jrer glidder wie sich das nach gelegenheyt solcher geübter gottßlesterung vnd ordenung der recht eygent vnd gebürt / peinlich gestrafft werden / vnd so solch lesterung bescheen / dabei zwo oder mer personen gewest / soll eyn jeglicher schuldig sein solchs der oberkeyt / des orts / am fürderlichsten vnnd auffs lengst inn acht tagen den nechsten / darnach folgendt vngeuerlich anzubringen / daneben auch anzeygen wer mer dabei gewest / vnd solch lesterung gehort habe / nach denselben (wo sie es selbs nit angeben) soll die oberkeyt inn geheym schicken / vnd jr jeden inn abwesen des andern notturfftiglich verhoren / ob sie die oder der gleich lesterung also gehort / vnnd wie solchs allenthalben geschehen / mit allen vmbstenden fleissig erfarung vnnd erkündigung haben.

Vnnd dann die oberkeyt inn warheyt also befinden würde / daß solchs dem angeben gemeß / vnnd die lesterung geschehen were / Alß dann soll sie den lasterer nach groß der überdrettung inn straff